Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2024
/ Ausgabe: 2024-03-21-GR-Kurzprotokoll.pdf
- S.128
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Textziffer
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Auf dem Bankkonto 1 bestand ein Überziehungsrahmen in der Höhe von insgesamt
€ 72.680,00. Dieser Überziehungsrahmen wurde vor mehr als 20 Jahren auf dem
Geschäftskonto eingerichtet. Ein allfälliger Vertrag war nicht aktenkundig.
Die Gesellschaft hat hierfür eine Bereitstellungsgebühr von 1 % p.a. und einen Verwaltungskostenbeitrag von 0,09 % p.a. zu bezahlen. Die jährlich verrechneten Bereitstellungsgebühren betrugen durchschnittlich € 726,80. Als Verwaltungskostenbeitrag wurde dem Konto im Schnitt ein Betrag von € 261,68 pro Geschäftsjahr angelastet.
Die Kontrollabteilung empfahl zum einen aus Gründen der Beweislast, künftig eine
Vereinbarung bezüglich Überziehungsrahmen in Schriftform den Vorzug zu geben.
Zum anderen empfahl die Kontrollabteilung die Höhe des Überziehungsrahmens zu
prüfen und gegebenenfalls an die tatsächliche Liquiditätssituation der Innsbruck
Marketing GmbH anzupassen.
Dazu teilte die IMG mit, dass der Empfehlung der Kontrollabteilung entsprochen
werde.
Im Anhörungsverfahren zur Follow up – Einschau 2023 wurde der Kontrollabteilung
mitgeteilt, dass im ersten Quartal 2024 der Empfehlung der Kontrollabteilung entsprochen werde.
Der Empfehlung der Kontrollabteilung wird in Zukunft entsprochen werden.
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Die Bediensteten der IMG waren kollektivvertraglich nicht erfasst. Kollektivverträge
regeln in Ergänzung zu den gesetzlichen Regelungen in erster Linie Rechte und
Pflichten der Arbeitgeber und Arbeitnehmer aus dem Arbeitsverhältnis. Davon sind
auch Regelungen hinsichtlich der Sonderzahlungen (Urlaubsgeld u. Weihnachtsremuneration sind gesetzlich nicht vorgesehen) oder die jährliche Valorisierung des
Monatsentgeltes betroffen.
Für die Gestaltung der Dienstverhältnisse der Arbeitnehmer der IMG gelten grundsätzlich alle einschlägigen arbeitsvertragsrechtlichen Bundesgesetze, wie Angestellten-, Arbeitszeit- und Urlaubsgesetz, das Arbeitsverfassungsgesetz und inhaltlich das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz.
Auffallend war in diesem Zusammenhang für die Kontrollabteilung, dass Dienstverträge nur mit den Geschäftsführern durchgehend im Prüfungszeitraum abgeschlossen wurden. Mit den sonstigen Dienstnehmern der IMG wurden erst ab September
2022 schriftliche Dienstverträge unterfertigt. Zuvor waren die einzelvertraglichen
Regelungen nicht in einem Dienstvertrag verschriftlicht worden.
Die Kontrollabteilung streicht hierzu heraus, dass aus formaler Sicht in den Protokollen keine explizite Zustimmung seitens des Aufsichtsrates zu Dienstverträgen
oder deren Änderung dokumentiert wurde. Der Abschluss von Dienstverträgen ist
gemäß der Geschäftsordnung für den Aufsichtsrat der IMG jedoch zustimmungsbedürftig.
Aufgrund der generellen Bevorzugung einer Verschriftlichung von Vereinbarungen
bzw. Verträgen, empfahl die Kontrollabteilung auch zukünftig sämtliche Dienstverträge schriftlich abzuschließen und vom Aufsichtsrat der IMG eine formale Zustimmung entsprechend der Geschäftsordnung für den Aufsichtsrat einzuholen.
Zl. MagIbk/66183/KA-PR/1
Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses
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