Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2024
/ Ausgabe: 2024-03-21-GR-Kurzprotokoll.pdf
- S.191
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Und auch für Kraftfahrer sind Schäden an ihren Fahrzeugen und das unverschuldete
Hineingezogen-werden in Unfallgeschehen aufgrund unvernünftiger Rad- und E-ScooterFahrer lästige und oft auch teure Begleiterscheinungen.
Ein Vorbild bezüglich des Umgangs mit Missständen im Zusammenhang mit der Nutzung von
E-Scootern ist die Stadt Linz. Dort wurde im Frühjahr 2023 ein zuvor geltender
„Verhaltenskodex" durch eine umfassende beiderseitige Vereinbarung zwischen den
jeweiligen gewerblichen E-Scooter-Anbietern und der Stadt ersetzt, mit denen vor allem dem
unkontrollierten Abstellen von E-Scootern im Innenstadtbereich entgegengewirkt werden soll.
Die Betreiber verpflichten sich, in der Innenstadt das „Ausleihen" sowie die Rückgabe der EScooter nur auf den von der Stadt zur Verfügung gestellten Flächen zuzulassen und dies durch
entsprechende technische Konfigurationen sicherzustellen. Die Betreiber beteiligen sich zu je
einem Viertel an den Kosten für die Einrichtung der markierten Stellflächen.
Die Betreiber verpflichten sich zur Reduktion der Geschwindigkeit von E-Scootern in
besonders sensiblen Bereichen auf 10 km/h sowie im übrigen Stadtgebiet auf 20 km/h. Die
besonders sensiblen Bereiche werden seitens der Stadt Linz festgelegt. Derzeit sind dies
Fußgängerzonen und sämtliche innerstädtischen Parkanlagen , sofern dort die Nutzung nicht
ohnehin untersagt ist.
Die Betreiber verpflichten sich weiters, dass pro Unternehmen nur eine bestimmte Anzahl von
E-Scootern im Innenstadtgebiet eingesetzt wird. Sollte ein weiterer Betreiber dazu kommen,
wird diese Obergrenze aliquot limitiert.
Die Betreiber verpflichten sich außerdem, eine gleichmäßige Verteilung der E-Scooter in den
äußeren Stadtbereichen sicherzustellen und Häufungen von E-Scootern zu vermeiden.
Für die äußeren Stadtbereiche gelten folgende Vorgaben:
• kein Aufstellen in Radabstellanlagen
• kein Aufstellen vor Zugängen/Einfahrten
• kein Aufstellen in Haltestellen
• kein Aufstellen auf Radwegen oder kombinierten Geh- und Radwegen
• kein Aufstellen auf Gehsteigen und -wegen, es sei denn, dass zumindest eine
Restbreite von 2 m verbleibt
• kein Aufstellen auf taktilen Einrichtungen .
Bedeckungsvorschlag: nicht etforderlich
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