Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2024
/ Ausgabe: 2024-03-21-GR-Kurzprotokoll.pdf
- S.97
Suchen und Blättern in über 500 PDFs und 44.000 Seiten.
Gesamter Text dieser Seite:
Textziffer
Im Zuge der diesjährigen Follow up – Einschau gab der Verein „Alpenzoo InnsbruckTirol“ bekannt, dass die Änderungen der Statuten in der Sitzung der Generalversammlung des Vereins am 28.06.2023 beschlossen worden sind und von der zuständigen Behörde des Landes Tirol am 10.08. des betreffenden Jahres geändert
wurden. Zugleich sind der Kontrollabteilung die aktuellen Vereinsstatuten ausgehändigt worden.
Der Empfehlung der Kontrollabteilung wurde entsprochen.
45
Die dienstrechtliche Stellung der Bediensteten des Alpenzoos ist kollektivvertraglich
nicht erfasst. Die Dienstverhältnisse unterliegen grundsätzlich den Bestimmungen
des Angestelltengesetzes bzw. den allgemeinen Bestimmungen des ABGB.
Zurückgehend auf seinerzeitige Beschlüsse des Präsidiums (vom 11.12.1970 und
17.01.1973) orientiert sich ihre Einstufung und Entlohnung jedoch nach dem
(„nunmehr alten“) dienstklassenorientierten Besoldungssystem für Vertragsbedienstete der Stadt Innsbruck. Die Bezüge der Bediensteten des Alpenzoos erhöhen
sich jeweils in der gleichen Art und im gleichen Ausmaß, wie die Bezüge der Vertragsbediensteten der Landeshauptstadt Innsbruck (Präsidiumsbeschluss vom
06.12.1984).
Die städtischen Bestimmungen hinsichtlich Vorrückungen und Beförderungen sind
gemäß Präsidialbeschluss vom 06.12.1984 mit jener Maßgabe anzuwenden, dass
die Vereinbarung von Bezügen, die über die Einreihung der Verwendungsgruppe C
Dienstklasse IV der 6. Gehaltsstufe hinausgehen, eines Beschlusses des Präsidiums bedürfen.
Bezüglich der Vorrückungen war anzuführen, dass aufgrund mehrerer Urteile und
Vorabentscheidungen des Europäischen Gerichtshofes eine Änderung in der
Berechnung des Vorrückungsstichtages bei den Bediensteten der Stadt Innsbruck
eingetreten ist. Auf das Wesentliche zusammengefasst wurde festgestellt, dass
sowohl Schulzeiten als auch (gleichermaßen) Zeiten der Berufserfahrung vor Vollendung des 18. Lebensjahres bei der Berechnung des Vorrückungsstichtages
berücksichtigt werden mussten, sofern keine Beförderung stattgefunden hat (siehe
Merkblatt für die Gemeinden Tirols, August 2016).
Ein Dienstnehmer wurde nach seiner abgeschlossenen Lehre im Alpenzoo als Tierpfleger übernommen. Die Durchsicht der Prüfungsunterlagen zeigte, dass bei der
Einstufung die Lehrzeit nicht angerechnet wurde. Zumal der Alpenzoo sich bei der
Einreihung und den Vorrückungen an den städtischen Vorschriften orientiert, empfahl die Kontrollabteilung zu prüfen, inwieweit auch die Berechnung des Vorrückungsstichtages im Lichte der geänderten Auslegung gemäß EuGH für den
Alpenzoo und seine Dienstnehmer umgesetzt werden sollte.
Der Verein „Alpenzoo Innsbruck-Tirol“ nahm in der schriftlichen Stellungnahme des
Anhörungsverfahrens die Empfehlung zur Kenntnis.
Im Rahmen der Follow up – Einschau 2021 wurde der Kontrollabteilung hierzu mitgeteilt, dass sich der Alpenzoo bei den Vorrückungen weiterhin an den städtischen
Vorschriften orientiert und womöglich auch Lehrzeiten mit anrechnen werde.
Zl. MagIbk/66183/KA-PR/1
Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses
33