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Jahr: 2024

/ Ausgabe: 2024-10-10-GR-Kurzprotokoll.pdf

- S.123

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Die Kontrollabteilung empfahl der IISG daher, die Zusammensetzung
der in den Jahren von 2021 bis 2023 unter dem Titel “Betriebskosten“
vereinnahmten Beträge zu klären sowie die Höhe der im Jahr 2021
vereinnahmten Verwaltungskostenbeiträge zu überprüfen. Daran anknüpfend empfahl die Kontrollabteilung weiters den Ausgleich des sich
hieraus ergebenden Differenzbetrages im Rahmen der Verjährungsfrist
zu prüfen.
Diesbezüglich verwies die IISG im Anhörungsverfahren wiederum auf
die zur benachbarten Teilfläche abgegebene Stellungnahme.

Katastralgemeinde Mühlau (Grundstück D)
Vertragliche
Grundlagen

Die Stadt Innsbruck ist Eigentümerin eines im Gewerbe- und Industriegebiet Mühlau situierten Grundstückes mit einem Gesamtflächenausmaß von 1.091 m².
Dieses Grundstück vermietete die Stadt Innsbruck mit Vertrag vom
12.08.2020 für eine Dauer von 5 Jahren als Parkfläche sowie als
Zwischenlager bzw. Rangierfläche für Betriebsmittel und Material an ein
Unternehmen. Der vereinbarte jährliche Mietzins beträgt € 15.928,60.
Dieser ist auf der Grundlage des VPI 2015 wertgesichert. Als
Ausgangsbasis dient die für den Monat der Vertragsunterzeichnung
(August 2020) verlautbarte Indexzahl. Veränderungen bis 5 Prozent
bleiben dabei vorerst unberücksichtigt, bei einer Überschreitung wird
jedoch die gesamte Veränderung wirksam. Die erste außerhalb des
Spielraumes von 5 Prozent liegende Indexzahl bildet sodann die
Grundlage der Neuberechnung des Mietzinses und des neuen
Spielraumes.
Zum Mietzins hinzu kommen ein jährlicher Verwaltungskostenbeitrag
von € 5,00 und eine Grundsteuerpauschale von € 0,005 pro m² und Jahr
(jährlich € 5,46).
Ausgehend vom vorliegenden Vertrag stellte die Kontrollabteilung im
Rahmen der Einschau folgende Auffälligkeiten hinsichtlich der Verwaltungstätigkeit fest:

Valorisierung

Der vereinbarte Schwellenwert von 5 Prozent wurde seit dem Vertragsabschluss im August 2020 mit folgenden Indexzahlen insgesamt dreimal
überschritten: mit 114 im Dezember 2021, mit 120,6 im Juni 2022 und
mit 126,7 im Jänner 2023.
Die erste Anpassung des Mietzinses erfolgte richtigerweise anlässlich
der Vorschreibung für das Jahr 2023, wobei die IISG jedoch die für
Oktober 2022 verlautbarten Indexzahl als Vergleichswert heranzog.
Abweichend davon hätte die Valorisierung nach Ansicht der Kontrollabteilung gemäß der vereinbarten Wertsicherungsklausel unter Heranziehung der für Juni 2022 verlautbarten Indexzahl als Vergleichswert
erfolgen müssen (arg.: „Die erste außerhalb des Spielraumes von
5 Prozent liegende Indexzahl bildet die Grundlage der Neuberechnung
des Mietzinses und des neuen Spielraumes.“).

Zl. MagIbk/66183/KA-PR/2

Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses

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