Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2024
/ Ausgabe: 2024-10-10-GR-Kurzprotokoll.pdf
- S.124
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Der von der IISG der Mieterin für das Jahr 2023 vorgeschriebene
Mietzins war nach einer Berechnung der Kontrollabteilung damit um
rund € 660,00 zu hoch.
Die Kontrollabteilung empfahl der IISG, den aufgezeigten Sachverhalt
zu prüfen und den entstandenen Differenzbetrag zu erheben. Nach
Ansicht der Kontrollabteilung ist eine entsprechende Ausgleichszahlung
vorzunehmen.
In der im Anhörungsverfahren abgegebenen Stellungnahme teilte die
IISG hierzu sinngemäß mit, dass der Vertrag einen jährlichen, im Jänner
jeden Jahres fälligen Zins beinhalte. Es sei bei Jahresfälligkeit seit
Jahrzehnten Usus – selbst wenn eine Prozentschwelle vereinbart
worden sei – mit dem Index vor Fälligkeit zu vergleichen und bei Bedarf
neu zu berechnen. Eine unterjährige Berechnung mache nach Ansicht
der IISG auch keinen Sinn, da keine unterjährige Vorschreibung/Rechnung erstellt werde. EDV-mäßig könne dieses Szenario nach
Einschätzung der IISG auch nicht abgebildet werden. Dieses Procedere
betreffe etliche Verträge, wobei der IISG keine Beanstandungen
bekannt seien. 2023 habe die Differenz zugunsten der Stadt Innsbruck
€ 660,00 betragen.
Grundsteuer
Im Rahmen der Einschau war darüber hinaus festzustellen, dass die
IISG der Mieterin die vertraglich vereinbarte Grundsteuerpauschale in
den Jahren von 2021 bis 2023 nicht vorgeschrieben hat.
Die Kontrollabteilung empfahl der IISG, den aufgezeigten Sachverhalt
sowie eine allfällige Nachforderung im Rahmen der Verjährungsfrist zu
prüfen.
In der dazu abgegebenen Stellungnahme teilte die IISG mit, dass die
Grundsteuerpauschale nun erfasst worden sei und eine Nachverrechnung für die letzten drei Jahre vorgenommen werde.
Katastralgemeinde Hötting (Grundstück E)
Vertragliche
Grundlagen
Die Stadt Innsbruck ist Eigentümerin eines im Gewerbe- und Industriegebiet Hötting situierten Grundstückes mit einem Gesamtflächenausmaß von 3.500 m².
Mit Vertrag vom 26.08.1988 überließ die Stadt Innsbruck dieses
Grundstück einer Bestandnehmerin zur Errichtung eines rechtlich
selbstständigen Verkaufs- und Werkstättengebäudes. Das Vertragsverhältnis begann am 01.04.1988 und ist unbefristet, wobei die Stadt
Innsbruck ausdrücklich auf eine Kündigung des Bestandverhältnisses
vor dem 31.03.2038 verzichtet hat.
Als Bestandzins wurde ab dem Zeitpunkt der Baufertigstellung des
Gebäudes, spätestens jedoch ab 01.06.1989, ein wertgesicherter
monatlicher Betrag von ATS 17.500,00 (€ 1.271,77) vereinbart. Darüber
hinaus hat die Bestandnehmerin alle mit dem Bestandgegenstand
verbundenen Betriebs- und Bestandzinsnebenkosten sowie die laufenden öffentlichen Abgaben zu tragen.
Zl. MagIbk/66183/KA-PR/2
Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses
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