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Jahr: 2024

/ Ausgabe: 2024-10-10-GR-Kurzprotokoll.pdf

- S.125

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Mit Vereinbarung vom 29.01.2009 übertrugen die Vertragsparteien den
Bestandvertrag mit allen Rechten und Pflichten und ohne Änderung der
Konditionen (mit Ausnahme der Mietzinshöhe) mit Ablauf des
31.03.2010 auf eine neue Bestandnehmerin. Gleichzeitig erfolgte
rückwirkend mit 01.08.2008 eine Erhöhung des Bestandzinses um
25 Prozent.
Die vorgenannte Vereinbarung vom 29.01.2009 wurde in weiterer Folge
nochmals in einer verbücherungsfähigen Überbindungsvereinbarung
vom 22.04.2010 nachvollzogen und sodann grundbücherlich sichergestellt.
Ausgehend von den vorliegenden Verträgen stellte die Kontrollabteilung
im Rahmen der Einschau folgende Auffälligkeiten bzgl. der Verwaltungstätigkeit fest:
Valorisierung

Gemäß der vertraglich vereinbarten Wertsicherungsklausel ist der
Bestandzins auf der Grundlage des VPI 1986 wertgesichert. Als
Anpassungsbasis dient die für den Monat März 1988 verlautbarte
Indexzahl. Für die Änderung ist jene Indexzahl maßgebend, die am
jeweiligen Fälligkeitstermin zuletzt verlautbart ist. Die Bezahlung des
Bestandzinses hat monatlich im Voraus jeweils bis spätestens 5. eines
jeden Monats zu erfolgen.
Schwankungen bis einschließlich 5 Prozent nach oben oder unten
bleiben unberücksichtigt, jedoch wird bei Überschreitung die gesamte
Veränderung berücksichtigt. Der jeweils sich dabei ergebende geänderte Bestandzins bildet sodann die neue Ausgangsbasis für die
Anwendung der Wertsicherungsklausel.
Nachdem für die Überprüfung auf den Indexfall vertraglich kein
bestimmter Stichtag vereinbart wurde, ist bei der Vorschreibung des
Bestandzinses nach Ansicht der Kontrollabteilung laufend zu prüfen, ob
es zwischenzeitlich zu einer Überschreitung des Schwellenwertes
gekommen ist.
Abweichend vom Vertrag nahm die IISG jedoch eine Überprüfung auf
den Indexfall lediglich zum Stichtag 01.01. jedes Jahres vor, wobei als
Vergleichswerte jeweils die Indexzahlen Oktober auf Oktober
herangezogen wurden.
Im Ergebnis führte diese Vorgehensweise zu abweichenden
Valorisierungszeitpunkten, weshalb der von der IISG vorgeschriebene
Bestandzins im Betrachtungszeitraum der Kontrollabteilung von 2021
bis 2023 vom vertraglich vereinbarten Bestandzins teilweise nach oben
oder unten abwich.
Auch wenn sich die IISG nach eigenen Angaben aus EDV-technischen
Gründen für diese Vorgehensweise entschieden hat, weist die Kontrollabteilung an dieser Stelle nochmals darauf hin, dass die gewählte
Methode nicht der vereinbarten Wertsicherungsklausel entspricht.

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Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses
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