Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2024
/ Ausgabe: 2024-10-10-GR-Kurzprotokoll.pdf
- S.140
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Ausübung einer
Nebenbeschäftigung
–
Empfehlung
Im Hinblick auf diese besagte Regelung nahm die Kontrollabteilung eine
Einschau in die gemeldeten und genehmigten Nebenbeschäftigungen der
im Einsatzdienst tätigen Bediensteten der Berufsfeuerwehr vor.
In einer Gesamtschau stellte die Kontrollabteilung fest, dass rd. ein Drittel
der Bediensteten im Branddienst eine Nebenbeschäftigung im Dienstweg
gemeldet haben. Im Schnitt werden etwa 19 Stunden pro Monat (in
Einzelfällen bis zu 40 Monatsstunden) für die gemeldete Tätigkeit
außerhalb des Schichtdienstes aufgewendet. Neun Personen übten diese
Beschäftigung als Selbständige bzw. als Einzelunternehmer aus (bspw.
Prüfer für technische Brandschutzeinrichtungen, Sachverständige für
Brandschutz, Hausmeisterservice oder Gas- und Sanitärtechnik sowie
IT-Bereich). Der Großteil der Einsatzkräfte der Berufsfeuerwehr Innsbruck
hat eine Nebenbeschäftigung im handwerklichen Bereich aus den
verschiedensten Gewerken (bspw. Zimmerer, Installateur, Kfz-Mechaniker, Tischler, udgl.) bekanntgegeben.
Aufgrund der hohen Anzahl an gemeldeten und genehmigten Nebenbeschäftigungen der im Branddienst tätigen Feuerwehrleute empfahl die
Kontrollabteilung dem Amt für Personalwesen der MA I, eine diesbezügliche inhaltliche Prüfung gemäß den einzelvertraglichen Zustimmungserklärungen vorzunehmen. Nach Maßgabe dieser Zustimmungserklärung zur individuellen Arbeitszeit im Branddienst der Berufsfeuerwehr Innsbruck war prinzipiell eine Nebenbeschäftigung gemäß § 16
I-VBG untersagt.
Das Amt für Personalwesen der MA I teilte im Rahmen des Anhörungsverfahrens mit, der Empfehlung der Kontrollabteilung zu entsprechen.
Künftig werde der entsprechende Passus in den einzelvertraglichen
Zustimmungserklärungen angepasst.
5.4 (Rest-)Urlaubs- und Gleitzeitstände
Erholungsurlaub
Im Zuge der gegenständlichen Prüfung hat die Kontrollabteilung auch
Einsicht in die (Rest-)Urlaubs- und Gleitzeitguthaben der im Tagdienst
beschäftigten Bediensteten der Berufsfeuerwehr, welche der elektronischen Zeiterfassung unterliegen, genommen.
Zur Resturlaubsituation des Urlaubsjahres 2023 stellte die Kontrollabteilung fest, dass bei zwei Bediensteten ein Resturlaubsguthaben von
über einem Jahresurlaub zum Stichtag 06.02.2024 bestand.
Weitere Recherchen der Kontrollabteilung zeigten, dass bei zwei
Beschäftigten, die unterjährig im Jahr 2023 ihren Dienst angetreten
hatten, das Ausmaß des jährlichen Erholungsurlaubes fehlerhaft aliquotiert wurde. Die zuständige Fachdienststelle hat noch während der
Prüfung den jährlich zustehenden Gesamtanspruch auf Erholungsurlaub
neu berechnet und gemäß den Bestimmungen des I-VBG korrigiert.
Zl. MagIbk/66183/KA-PR/3
Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses
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