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Jahr: 2024

/ Ausgabe: 2024-10-10-GR-Kurzprotokoll.pdf

- S.139

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Ein Lehrling machte eine 3-jährige Ausbildung zum Bürokaufmann.
Dieser trat seinen Dienst am 18.09.2023 an.
Vier Bedienstete der Berufsfeuerwehr hatten eine Einzelvereinbarung zur
Inanspruchnahme der Altersteilzeit in Form eines Blockmodells unterfertigt. Diese befanden sich in der Freistellungsphase ohne jegliche
Dienstleistung bei aufrechtem Gehaltsanspruch. Hierbei handelte es sich
um drei Dienstnehmer des Branddienstes mit einem öffentlich-rechtlichen
Dienstverhältnis (Beamte) und eine Mitarbeiterin des Tagdienstes mit
einem privatrechtlichen Vertragsverhältnis (Vertragsbedienstete). Ergänzend merkte die Kontrollabteilung an, dass mit Ende des Jahres 2023 eine
weitere Arbeitnehmerin des Tagdienstes um Altersteilzeit in Form eines
Blockmodells ansuchte. Es wurde eine Herabsetzung der regelmäßigen
Wochendienstzeit von bisher 40 Stunden auf 50 Prozent für fünf Jahre
beginnend ab Dezember 2023 vereinbart.
Dem seinerzeitigen Branddirektor-Stellvertreter wurde auf sein Ansuchen
hin ein Urlaub unter Entfall der Bezüge (Karenzurlaub) gewährt. Der
seinerzeit genehmigte Karenzurlaub wurde seitdem mehrmals verlängert.
Aktuell war dieser bis zum 31.12.2024 befristet.
Eine Bedienstete des Tagdienstes (Verwaltung) hatte unmittelbar nach
ihrer Elternkarenz für die Dauer eines Jahres bis zum 28.11.2024
Bildungskarenzurlaub genommen.
Der Anteil der pragmatisierten Feuerwehrleute belief sich auf rd.
4 Prozent zum Jahresultimo. Der Altersschnitt der Bediensteten des
Branddienstes (Mannschaft, Chargen und Offiziere) lag bei rd. 41 Jahren.
Im Einsatzdienst waren zwei Frauen eine davon als Offizierin tätig.
5.3 Nebenbeschäftigungen
Rechtsgrundlage

Bezugnehmend auf das I-VBG bzw. das I-GBG darf ein Vertragsbediensteter bzw. ein Beamter keine Nebenbeschäftigung ausüben, die
ihn an der Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben behindert, die
Vermutung seiner Befangenheit hervorruft oder sonstige wesentliche
dienstliche Interessen gefährdet.
Jede erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung und jede Änderung einer
solchen hat der betreffende Bedienstete unverzüglich dem Dienstgeber
(Stadt Innsbruck) zu melden. Eine Nebenbeschäftigung war erwerbsmäßig, wenn sie die Schaffung von nennenswerten Einkünften in Form
von Geld oder sonstigen Gütern bezweckt. Ein Bediensteter darf wegen
der Ausübung einer zulässigen Nebenbeschäftigung nicht benachteiligt
werden.

Einzelvertragliche
Regelung

In der einzelvertraglichen Zustimmungserklärung zur individuellen Arbeitszeit im Branddienst der Berufsfeuerwehr Innsbruck, welche jede(r)
städtische(r) Feuerwehrfrau/-mann zu unterfertigen hat, war nachstehende Vereinbarung im Regelfall festgeschrieben:
„Da im Branddienst der Berufsfeuerwehr Innsbruck eine durchschnittliche
regelmäßige Arbeitszeit von 60 Stunden pro Woche zu erbringen ist, ist eine
Nebenbeschäftigung gemäß § 16 des I-VBG nicht möglich.“

Zl. MagIbk/66183/KA-PR/3

Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses

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