Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2024
/ Ausgabe: 2024-10-10-GR-Kurzprotokoll.pdf
- S.144
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5.5 Überstundenpauschale
Abrechnung der
Mehrdienstleistungen
(Überstunden) gemäß
entsprechender
Bezuschlagung
–
Empfehlung
Wie im Bericht bereits ausgeführt versahen drei Offiziere im Tagdienst mit
einer vertraglich vereinbarten Überstundenpauschale mehrmals monatlich 24-Stunden-Branddienste. Bei diesen Dienstnehmern handelte es
sich um sogenannte „24/7“ Anwender. Diese Personen können aus
dienstlichen Gründen auch außerhalb der Rahmendienstzeit (zwischen
20:00 und 07:00 Uhr) sowie samstags, sonntags und feiertags eigenständig saldenwirksame Buchungen in der elektronischen Zeiterfassung
durchführen.
Die Kontrollabteilung merkte hierzu an, dass in der elektronischen
Zeiterfassung keine Unterscheidung hinsichtlich der Höhe der Zuschläge
für die erbrachten Überstunden hinterlegt war. Geleistete Überstunden an
Sonn- und Feiertagen werden gleich gewertet wie Überstunden innerhalb
der Rahmendienstzeit. Dies führte in der Praxis dazu, dass allfällige
Überstunden mit einem höheren Zuschlag gemäß der städtischen Nebengebührenverordnung nicht zur Auszahlung gelangten. Eine stichprobenartige Einschau in die übermittelten Mitarbeiter-Zeiterfassungskarten
führte zum Ergebnis, dass die erwähnten Offiziere des Tagdienstes
vereinzelt auch außerhalb der Rahmendienstzeit, beispielsweise an
Sonn- und Feiertagen sowie in der Nacht arbeiteten.
Der städtischen Nebengebührenverordnung zufolge waren für Werktagsüberstunden nach 20:00 Uhr bis 06:00 Uhr und für Sonn- und Feiertagsüberstunden bis 20:00 Uhr ein Zuschlag von 100 Prozent und für
Sonn- und Feiertagsüberstunden nach 20:00 Uhr ein Zuschlag von
200 Prozent zu verrechnen.
Das Ausmaß der durch die Pauschale abgedeckten Überstunden ergibt
sich rechnerisch im Rahmen einer Deckungsprüfung. Sind die geleisteten
Überstunden nicht durch die Pauschale abgedeckt, so hat der
Bedienstete einen Nachzahlungsanspruch auf Vergütung dieser weiteren
erbrachten Mehrleistungen samt den entsprechenden Zuschlägen. Aus
Sicht der Kontrollabteilung ist es die Aufgabe des Dienstgebers zu
überprüfen, ob die erbrachten Überstunden durch die Überstundenpauschale tatsächlich abgedeckt waren.
Die Kontrollabteilung empfahl dem Amt für Personalwesen der MA I,
künftig bei den besagten Offizieren im Tagdienst mit vereinbarten
Überstundenpauschalen, welche sog. „24/7“ Anwender waren, verstärkt
auf die Lage der Überstunden (bzw. deren Zuschlag) zu achten und die
Zuschläge gemäß der städtischen Nebengebührenverordnung zu berücksichtigen.
Das Amt für Personalwesen der MA I sicherte im Zuge der abgegebenen
Stellungnahme zu, der Empfehlung der Kontrollabteilung nachzukommen.
Zl. MagIbk/66183/KA-PR/3
Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses
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