Gemeinderatsprotokolle seit 2002

Jahr: 2024

/ Ausgabe: 2024-10-10-GR-Kurzprotokoll.pdf

- S.22

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2.5. Änderungen

der

für

die

Aufteilung

maßgebenden

Verhältnisse

während

der

Förderungsperiode sind jeweils erst bei der nächsten Aufteilung des Jahresbetrages im
folgenden Kalenderjahr zu berücksichtigen. Als Stichtag hierfür gilt der 01.12. des diesem
vorangehenden Jahres.
3. Beitrag zu den Wahlwerbungskosten
3.1. Förderungsempfänger des Beitrages zu den Wahlwerbungskosten sind Wählergruppen,
die an der unmittelbar vorangegangenen Gemeinderatswahl teilgenommen und dabei
mindestens ein Mandat erreicht haben, nicht jedoch ihre einzelnen Mitglieder.
3.2. Der Beitrag zu den Wahlwerbungskosten ist auf die Förderungsempfänger im Sinne des
Punktes 3.1. im Verhältnis zur Anzahl der ihnen zugewiesenen Mandate aufzuteilen.
3.3. Der Beitrag zu den Wahlwerbungskosten gebührt den Förderungsempfängern im Sinne
des Punktes 3.1. erstmals für den der konstituierenden Sitzung des Gemeinderates
folgenden Monat. In dem Jahr, in dem die nächste Gemeinderatswahl stattfindet, gebührt
den Förderungsempfängern im Sinne des Punktes 3.1. der Beitrag zu den
Wahlwerbungskosten nur anteilig für die Monate der laufenden Funktionsperiode.
3.4. Die Auszahlung des Beitrages zu den Wahlwerbungskosten erfolgt auf ein vom
Zustellbevollmächtigten des jeweiligen Förderungsempfängers im Sinne des Punktes 3.1.
bekannt zu gebendes Konto.

4. Sprachliche Gleichbehandlung
Soweit in dieser Richtlinie auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in einer
geschlechtsspezifischen Form angeführt sind, beziehen sie sich auf alle Geschlechter in
gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnungen auf bestimmte natürliche
Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
5. Inkrafttreten
Diese Richtlinie tritt mit dem Tag ihrer Beschlussfassung in Kraft.

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