Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2024
/ Ausgabe: 2024-10-10-GR-Kurzprotokoll.pdf
- S.21
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(zu Punkt 2.)
Entwurf einer Richtlinie der Landeshauptstadt Innsbruck,
mit der die Förderung der Gemeinderatsparteien geregelt wird
(Gemeinderatsbeschluss vom 10.10.2024)
Aufgrund
des
§
13c
des
Stadtrechtes
der
Landeshauptstadt
Innsbruck
1975,
LGBl. Nr. 53/1975, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 24/2024, wird wie folgt
beschlossen:
1. Geltungsbereich
1.1. Diese Richtlinie regelt für die laufende Funktionsperiode die jährliche Förderung für die
Gemeinderatsparteien der Landeshauptstadt Innsbruck nach Maßgabe der im
Voranschlag vorgesehenen Mittel.
1.2. Die jährliche Förderung für die Gemeinderatsparteien setzt sich zu 10 v. H. aus der
allgemeinen Parteienförderung und zu 90 v. H. aus dem Beitrag zu den
Wahlwerbungskosten zusammen.
1.3. Sowohl die Auszahlung der allgemeinen Parteienförderung als auch des Beitrages zu den
Wahlwerbungskosten erfolgt jeweils in vierteljährlichen Raten bis spätestens zum 31.03.,
30.06., 30.09. und 31.12. eines jeden Jahres. Die anteilige Auszahlung für die Monate
Juni, Juli, August und September 2024 erfolgt bis spätestens zum 31.10.2024.
1.4. Der Verzicht auf die allgemeine Parteienförderung und den Beitrag zu den
Wahlwerbungskosten ist gegenüber dem Bürgermeister jederzeit schriftlich möglich.
2. Allgemeine Parteienförderung
2.1. Förderungsempfänger der allgemeinen Parteienförderung sind die Gemeinderatsklubs
und die nicht einem solchen Klub angehörenden Gemeinderatsmitglieder.
2.2. Die allgemeine Parteienförderung ist auf die Förderungsempfänger im Sinne des Punktes
2.1. im Verhältnis zur Anzahl ihrer Mandate aufzuteilen.
2.3. Die allgemeine Parteienförderung gebührt den Förderungsempfängern im Sinne des
Punktes 2.1. erstmals für den der konstituierenden Sitzung des Gemeinderates folgenden
Monat. In dem Jahr, in dem die nächste Gemeinderatswahl stattfindet, gebührt den
Förderungsempfängern im Sinne des Punktes 2.1. die allgemeine Parteienförderung nur
anteilig für die Monate der laufenden Funktionsperiode.
2.4. Die Auszahlung der allgemeinen Parteienförderung erfolgt auf ein vom Klubobmann bzw.
vom anspruchsberechtigten Gemeinderatsmitglied bekannt zu gebendes Konto.
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