Gemeinderatsprotokolle seit 2002

Jahr: 2024

/ Ausgabe: 2024-10-10-GR-Kurzprotokoll.pdf

- S.24

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Eine Arbeitsgruppe setzt sich in der Regel aus Mitgliedern des Beirates, Mitarbeitern
der Finanzabteilung (Magistratsabteilung IV) und einem externen Controller zusammen. Eine wesentliche Aufgabe der Arbeitsgruppe ist die Ausarbeitung von relevanten
Unterlagen, Berichten und Berechnungen, die der Beirat zur Ableitung seiner Empfehlungen und Entscheidungsgrundlagen benötigt.
Zu den Aufgaben des Beirates zählen insbesondere:










Beratung bezüglich strategischer finanzwirtschafticher Entscheidungen in Veranlagungs- und Finanzierungsfragen unter besonderer Berücksichtigung von Risikoaspekten
Unterstützung bei der Entwicklung von Konzepten in Veranlagungs- und Finanzierungsfragen inklusive Risikomanagementkonzepten
Beratung bei der Erkennung, Messung und Beurteilung von bestehenden und künftig einzugehenden Finanzrisiken
Beratung bezüglich Strategien und Maßnahmen, um bestehende Finanzrisiken zu
vermeiden bzw. zu verringern
Beurteilung von ausgearbeiteten Unterlagen und Berichten, welche den Gremien
der Stadt Innsbruck als Basis für strategische und operative finanzwirtschaftliche
Entscheidungen dienen
Überwachung des verwalteten Vermögens sowie der aufgenommenen Verbindlichkeiten
Beratung bei der Ausarbeitung von Anlagezielen, Anlagerichtlinien, Risikorichtlinien und
strategischen Vorgaben

2. Zusammensetzung und Bestelldauer
Der Beirat besteht aus maximal 8 Mitgliedern und soll sich aus politischer Verantwortung
tragenden Personen, Personen aus der thematisch befassten Verwaltung (Magistratsabteilung IV) sowie von wissenschaftlicher und/oder praxisbezogener Seite zusammensetzen.
Die Mitglieder werden auf Vorschlag von Herrn Bürgermeister durch den Stadtsenat
jeweils auf die Dauer der Gemeinderatsperiode bestellt, wobei die Bestellung bis zur
neuen Beschlussfassung durch den Stadtsenat der folgenden Periode aufrecht bleibt.
Ungeachtet dessen kann der Stadtsenat jederzeit die Mitglieder des Beirates abberufen
und durch eine andere entsprechend qualifizierte Person ersetzen. Ein so neu bestelltes Mitglied des Beirates gilt als auf die restliche Funktionsdauer des ausgeschiedenen
Mitgliedes des Beirates bestellt.
Aus dem Kreise der Mitglieder des Beirates wird ein Vorsitzender und ein Stellvertreter durch
den Stadtsenat bestellt.
3. Sitzungen
Die Sitzungen des Beirates sind bei Bedarf vom Vorsitzenden bzw. dessen Stellvertreter einzuberufen. Jedenfalls soll einmal jährlich eine Sitzung des Beirates stattfinden. Der Vorsitzende
oder eine von ihm beauftragte Person lädt zu Sitzungen des Beirates ein und legt die TaSeite 2 von 4