Gemeinderatsprotokolle seit 2002

Jahr: 2024

/ Ausgabe: 2024-10-10-GR-Kurzprotokoll.pdf

- S.25

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gesordnung fest. Sitzungen finden in Innsbruck statt. Der Vorsitzende des Beirates
kann von Fall zu Fall zu Sitzungen oder zu einzelnen Tagesordnungspunkten Sachverständige und Auskunftspersonen beiziehen.

4. Beschlussfassung
Der Beirat ist bei einer Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Mehrheit. Im Falle der Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. bei dessen Abwesenheit die des
Stellvertreters.
Ein Mitglied des Beirates kann ein anderes Mitglied des Beirates schriftlich mit seiner
Vertretung bei einer einzelnen Sitzung betrauen (Vollmacht). Die Vorsitzführung obliegt dem
Vorsitzenden, in dessen Abwesenheit dem stellvertretenden Vorsitzenden.
Beschlüsse können auch im Umlaufweg (per E-Mail oder vergleichbare Kommunikationsmittel) gefasst werden, sofern sämtliche Mitglieder des Beirates diesem Verfahren
zustimmen. Eine Vertretung einzelner Mitglieder ist bei Beschlussfassungen im Umlaufweg nicht
zulässig.
Ein solcher Umlaufbeschluss gilt erst als gefasst, wenn von sämtlichen Mitgliedern des
Beirates eine Unterschrift oder die Zustimmung per E-Mail (oder auf vergleichbarem
Wege) vorliegt.

5. Verschwiegenheit und Datengeheimnis, Befangenheit und Unvereinbarkeit
Jedes Mitglied des Beirates ist über die Dauer seiner Zugehörigkeit zum Beirat hinaus
zur Verschwiegenheit und zum Datengeheimnis über die ihm als Mitglied bekannt gewordenen
Tatsachen, Umstände und sensibler Informationen aus dem Bereich der finanzwirtschaftlichen
Sachverhalte und der Finanzierungsfragen der Landeshauptstadt Innsbruck verpflichtet.
Jedes Mitglied hat unverzüglich zu Sachverhalten die Befangenheit zu erklären und sich der
Ausübung der Mitgliedstätigkeit oder der Abstimmung zur Beschlussfassung zu enthalten, wenn
wichtige Gründe vorliegen, die geeignet sind, seine volle Unbefangenheit in Zweifel zu setzen.
Gleiches gilt für alle Fälle, in denen eine Unvereinbarkeit dahingehend besteht, als das Mitglied
in eine leitende oder geschäftsführende Stelle einer Unternehmung, einer Körperschaft öffentlichen Rechts oder in eine Funktion als Mitglied der Bundesregierung, Landesregierung, des National oder Bundesrates oder des Landtages berufen wird und damit seine Tätigkeit im Finanzbeirat der Stadt Innsbruck nicht mehr in Einklang zu bringen ist.

6. Geschäftsstellenfunktion und Protokolle
Die Geschäftsstellenfunktion für den Beirat übt die MA IV aus. Die Geschäftsstelle
organisiert die Sitzungsvorbereitung, die Aufbereitung der Sitzungsunterlagen und die
Führung der Sitzungsprotokolle. Über jede Sitzung des Beirates ist ein Protokoll zu
führen, das auch vom Vorsitzenden des Beirates zu genehmigen und zu unterfertigen ist.
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