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Jahr: 2024

/ Ausgabe: 2024-10-10-GR-Kurzprotokoll.pdf

- S.41

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II.2.2 RICHTGRÖSSEN FÜR DIE VERGABE
Bei der Vergabe von Wohnungen mit Besiedelungsrecht der Stadt Innsbruck gelten folgende
Richtgrößen für die jeweils wohnzuversorgende Personenanzahl:

1 Person

1 Singlewohnung

Sonderregelung: mit anerkanntem Mehrbedarf

2 Zimmer

(medizinische Notwendigkeit, gemeinsame Obsorge/
Besuchsregelung, Personen ab 60)

2 Personen-Haushalt

2 Zimmer

Sonderregelung: alleinerziehende Person mit einem Kind

2 Zimmer oder 3
Zimmer (bis 65 m²)

3 Personen-Haushalt

3 Zimmer

4 Personen-Haushalt

3 - 4 Zimmer *)

ab 5 Personen-Haushalt

3 - 5 Zimmer *)

*) die Zumutbarkeit der Zimmeranzahl hängt vom Grundriss der Wohnung und der finanziellen Belastbarkeit der wohnzuversorgenden Personen ab.

Für wohnungswerbende Personen mit nachweislich medizinisch notwendigem Pflegebedarf
durch persönliche Assistenz, kann bei entsprechender Notwendigkeit (die pflegende Person
benötigt eine dauernde Schlafgelegenheit) und finanzieller Zumutbarkeit, die Zuweisung einer
Wohnung mit einem für die Pflegeperson zusätzlichem Zimmer erfolgen.
Auf eigenem, ausdrücklich und schriftlich bekanntzugebendem Wunsch, können wohnungswerbende Personen auf die im Sinne dieser Richtlinie angemessene Wohnungsgröße und
Zimmeranzahl zugunsten einer kleineren Wohnung verzichten (bspw. aus Gründen der finanziellen Belastbarkeit). In diesem Falle verzichten die wohnungswerbenden Personen allerdings ausdrücklich auf die Möglichkeit eines späteren Wohnungswechsels aus dem damit
selbst gewählten Grund der zu geringen Wohnfläche.
Bei Auflösung einer Lebensgemeinschaft verzichtet die nicht obsorgeberechtigte Person bei
welcher das Kind/die Kinder nicht wohnhaft bleibt/bleiben, auf das Mietrecht zu Gunsten der
obsorgeberechtigten Person bei welcher das Kind/die Kinder im gemeinsamen Haushalt
wohnhaft bleibt/bleiben.

II.2.3 SONDERVERGABEN
II.2.3.1 Dringlichkeitsvergabe
Soweit eine besonders begründete Ausnahmesituation es erfordert (und die Voraussetzungen
eines Innsbrucker Wohn-Tickets erfüllt sind), kann eine am Einzelfall orientierte, von oben genannten Grundsätzen abweichende Entscheidung bei der Vergabe einer Wohnung mit Besiedelungsrecht der Stadt Innsbruck getroffen werden, wenn zumutbare Lösungen sonst nicht in
angemessener Zeit zu erreichen sind.

Vormerk- und Vergaberichtlinie für Wohnungen mit Besiedelungsrecht der Stadt Innsbruck

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