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Jahr: 2024

/ Ausgabe: 2024-10-10-GR-Kurzprotokoll.pdf

- S.42

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Insbesondere wohnungswerbende Personen, welche einen der nachstehenden Tatbestände
erfüllen, sollen im Hinblick auf die vorliegende außerordentliche Dringlichkeit nicht nach dem
Punktesystem und der Wartezeit behandelt, sondern anhand einer Einzelfallprüfung im Sinne
dieses Abschnittes der Richtlinie so schnell wie möglich wohnversorgt werden.
Die Einzelfallprüfung findet durch Begutachtung im zuständigen Dringlichkeitsgremium (siehe
Anhang II) statt.
Die hierfür anzuerkennenden Tatbestände sind:
a. Dringend benötigter Wohnungswechsel aufgrund des Nichtverlassenkönnens der derzeit bewohnten Wohnung. Es müssen die entsprechenden Nachweise (siehe dazu
II.1.1.2. „Wohnbedarf“ c.i.) eingereicht werden.
b. Dringend benötigter Wohnungswechsel aufgrund eines schwer traumatisierenden Vorfalles in der derzeit bewohnten Wohnung (bspw. tätlicher Übergriff, unter Vorlage von
Facharztattesten und Unterlagen, welche den Tathergang bestätigen, wie Polizeiberichte oder Schreiben vom Gewaltschutzzentrum).
c. Drohender unverschuldeter Wohnungsverlust, insbesondere, wenn minderjährige Personen mitbetroffen sind. Die reine fristgerechte, vorhersehbare Beendigung eines Mietvertrages zählt nur dann dazu, wenn eine zeitgerechte Wohnversorgung aufgrund der
persönlichen und familiären Ressourcen und Gegebenheiten nicht realistisch und die
Wohnungslosigkeit aufgrund dessen erwartbar ist (muss entsprechend nachgewiesen
werden und wird referatsintern geprüft: u.a. muss die erfolglose Wohnungssuche belegbar sein und es muss zumindest eine Bestätigung durch eine in der Stadt Innsbruck
in der Wohnungslosenhilfe tätige Beratungseinrichtung vorgelegt werden).
d. Unbewohnbarkeit der derzeit bewohnten Wohnung oder Bestehen eines baupolizeilichen Benützungsverbots (bspw. kein elektrisches Licht, kein benutzbares WC oder
kein benutzbarer Wasseranschluss im Haus).
e. Wohnungslose Personen in von der Stadt Innsbruck anerkannten Notunterkünften
(siehe Anhang III).
Da die Wohnversorgung in diesen Fällen so zeitnah wie möglich vorzunehmen ist, werden
hierfür rasch zur Verfügung stehende (in der Regel mehrfach abgelehnte oder bewerbungsfreie) Wohnungen angeboten.
Sollte es von einer wohnungswerbenden Person im Zuge einer Dringlichkeitsvergabe zu einer
Ablehnung des ersten Wohnungsangebotes kommen, wird damit der Status der Dringlichkeit
aufgegeben (ein zweites Angebot erfolgt infolgedessen unter den Bedingungen der regulären
Vormerk- und Vergabereihung mit dementsprechender Reihung und Wartezeit).
II.2.3.2 „Stadt-Kleinst-Garconniere“
Unter folgenden Voraussetzungen gibt es für alleinstehende, volljährige Personen die Möglichkeit, sich für ein begrenztes Kontingent an „Stadt-Kleinst-Garconnieren“ (ehemals „StadtZimmer“) vormerken zu lassen:
a. Zum Zeitpunkt der Antragsstellung mindestens ein Jahr ununterbrochene Hauptwohnsitzzeit in Innsbruck.
b. Alle anderen erforderlichen Kriterien für ein Innsbrucker Wohn-Ticket werden erfüllt.
c. Nachweis einer besonders prekären Wohnsituation (Wohnungslosigkeit bzw. akut drohende Wohnungslosigkeit).
Die Vergabe der „Stadt-Kleinst-Garconnieren“ erfolgt nach Antragsdatum.
Ein bestehender Antrag auf eine „Stadt-Kleinst-Garconniere“ kann bei Erfüllen der dafür nötigen Hauptwohnsitzzeiten in Innsbruck in einen Antrag auf Vormerkung und Vergabe einer
Wohnung mit städtischem Besiedelungsrecht umgewandelt werden. Der Antrag auf eine
Vormerk- und Vergaberichtlinie für Wohnungen mit Besiedelungsrecht der Stadt Innsbruck

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