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Jahr: 2024

/ Ausgabe: 2024-10-10-GR-Kurzprotokoll.pdf

- S.47

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f.

Beschlussfassung im Stadtsenat möglich. Zudem sind folgende Voraussetzungen zu
erfüllen:
i.
Die wohnungswerbende Person hat mindestens die Hälfte des Mietzinsrückstandes zu begleichen und über den Restbetrag eine Ratenvereinbarung mit
der zuständigen Hausverwaltung abgeschlossen.
ii.
Im Falle eines Schuldenregulierungsverfahrens kann, sofern Mietzinsforderungen Gegenstand des Schuldenregulierungsverfahrens sind, eine Vormerkung
erfolgen, wenn zumindest die Hälfte der Dauer des Schuldenregulierungsverfahrens absolviert wurde.
iii.
Erfolgt ein neuerlicher Mietvertragsabschluss, wird dieser vorerst auf drei Jahre
befristet abgeschlossen.
Die sich gegenüber Bediensteten des Referates Wohnungsvergabe (und/oder unmittelbar an der Vergabe der Wohnungen sonstige beteiligte Personen) wiederholt und
nachweislich unleidlich verhalten haben (die Dauer der Sperrfrist kann vom zuständigen gemeinderätlichen Ausschuss auch verlängert werden).

Folgende wohnungswerbende Personen müssen eine Sonderwartezeit von fünf Jahren bis zu
einer neuerlichen Antragsstellung für ein Innsbrucker Wohn-Ticket und somit die Aufnahme in
die Vormerk- und Vergabeliste einer Wohnung mit Besiedelungsrecht der Stadt Innsbruck in
Kauf nehmen:
g. Die eine Wohnung mit Besiedelungsrecht der Stadt Innsbruck zweckwidrig oder missbräuchlich verwendet haben (bspw. Kurzzeitvermietung über Internetplattformen).
h. Die aufgrund Nichtbenutzung einer Wohnung mit Besiedelungsrecht der Stadt Innsbruck gekündigt worden sind.
i. Die bereits über die zweite Vormerkung mittels Innsbrucker Wohn-Ticket verfügen und
auch im Zuge dieser zweiten Vormerkung für die Vergabe einer Wohnung mit Besiedelungsrecht der Stadt Innsbruck, zwei im Sinne dieser Richtlinie angemessene Wohnungsangebote abgelehnt haben (es ist davon auszugehen, dass kein dringender
Wohnbedarf im Sinne dieser Richtlinie besteht).
j. Die Bedienstete des Referates Wohnungsvergabe (und/oder unmittelbar an der
Vergabe der Wohnungen sonstige beteiligte Personen) tätlich angegriffen haben (die
Dauer der Sperrfrist kann vom zuständigen gemeinderätlichen Ausschuss auch verlängert werden).

Vormerk- und Vergaberichtlinie für Wohnungen mit Besiedelungsrecht der Stadt Innsbruck

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