Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2024
/ Ausgabe: 2024-10-10-GR-Kurzprotokoll.pdf
- S.48
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III.
EIGENTUM
III.1 ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE
Neben der Vormerkung für Mietwohnungen, bietet die Stadt Innsbruck auch die Möglichkeit,
sich für geförderte oder fördernahe Eigentumswohnungen vormerken zu lassen. Für Eigentumswohnungen, welche im Zuge von Besiedelungsrechten der Stadt Innsbruck angeboten
und vergeben werden, gelten alle obengenannten Voraussetzungen und Kriterien. Abweichend bzw. ergänzend dazu gilt Folgendes:
a. Bei der derzeit bewohnten Wohnung handelt es sich um eine Mietwohnung.
b. Eigentumswohnungswerbende Personen müssen nach dem Tiroler Grundverkehrsgesetz zum Grunderwerb in Österreich berechtigt sein.
c. Für eigentumswohnungswerbende Personen gilt als Richtgröße für die Vergabe einer
Wohnung die Anzahl der Personen plus 1 Zimmer (max. 4 Zimmer).
d. Die unter II.1.1.3 („Ausnahmen bzgl. der Vormerkbarkeit“) genannten Bestimmungen
gelten sinngemäß.
e. Die Bestimmungen nach II.2.3 („Sondervergaben“) und II.2.4 („Wohnungswechsel“) finden keine Anwendung.
Für leistbare Eigentumswohnungen im fördernahen Bereich gelten zusätzlich die unter dem
entsprechenden Punkt (siehe unten) genannten Einkommensgrenzen und sonstigen Kriterien:
III.2 LEISTBARE EIGENTUMSWOHNUNGEN IM FÖRDERNAHEN BEREICH
Durch gegenständliche Regelung wird im Bereich zwischen Wohnbauförderungspreis einerseits und dem Kaufpreis am freien Markt andererseits ein Miet- bzw. Kaufpreissegment gebildet bzw. eingefügt.
Dieses soll für eine Mieter:innen- bzw. Käufer:innenschicht noch vertretbar sein, die zwar die
Einkommensgrenzen der Tiroler Wohnbauförderung überschreitet, sich aber am freien Markt
eine Wohnung mit diesem Einkommen trotzdem kaum bzw. nicht mehr leisten kann. Die Stadt
Innsbruck bekennt sich dazu, auch diesen Wohnungsinteressent:innen leistbaren Wohnraum
anbieten zu wollen.
III.2.1 EINKOMMENSGRENZEN
Es gelten die jeweiligen Einkommensgrenzen nach den Richtlinien der Wohnbauförderung des
Landes Tirol (Tiroler Wohnbauförderungsgesetz 1991 i.d.g.F.) zuzüglich 25%. Bei schwankenden Einkommen (bspw. Karenz, Dienstgeberwechsel) ist der Durchschnitt der letzten 12 Monate zu berechnen.
Vormerk- und Vergaberichtlinie für Wohnungen mit Besiedelungsrecht der Stadt Innsbruck
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