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Jahr: 2024

/ Ausgabe: 2024-11-14-GR-Kurzprotokoll_geschwaerzt.pdf

- S.52

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einigen Fällen aufgrund der Höhe des einzubringenden Strafbetrages
eine höhere Pfändungsgebühr festzusetzen gewesen wäre.
Rechtsmittelbelehrung

In rechtlicher Beurteilung stellten die von der Kontrollabteilung in diesem Zusammenhang überprüften Pfändungsgebührenbescheide Mandatsbescheide iSd § 57 AVG dar.
Gegen einen Mandatsbescheid konnte binnen zwei Wochen das
Rechtsmittel der Vorstellung erhoben werden. Einer rechtzeitigen und
zulässigen Vorstellung gegen einen Mandatsbescheid, mit dem iSd
§ 57 Abs. 1 erster Fall AVG eine Geldleistung vorgeschrieben wurde,
kam nach dem Gesetz aufschiebende Wirkung zu. Eine Möglichkeit, die
aufschiebende Wirkung abzuerkennen, räumte das AVG den Behörden
nicht ein.
Abweichend davon wurde in den überprüften Pfändungsgebührenbescheiden einer Vorstellung die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Empfehlung

Die Kontrollabteilung empfahl iZm der Vorschreibung von Pfändungsgebühren, die aufgezeigten Punkte zu prüfen und künftig ein erhöhtes
Augenmerk auf eine gesetzeskonforme Ausgestaltung der Pfändungsgebührenbescheide zu legen.
In der hierzu erstatteten Stellungnahme teilte das Amt für Gemeindeabgaben mit, dass die Bescheidvorlagen auf ihre Gesetzeskonformität
geprüft und dementsprechend berichtigt werden sollen.
7.1.5 Pfändung des Arbeitseinkommens (Lohnpfändung)

Allgemein

Die Vollstreckung auf Geldforderungen wie das Arbeitseinkommen
erfolgte durch Pfändung derselben. Hierfür hatte die Vollstreckungsbehörde dem Drittschuldner gemäß § 65 AbgEO zu verbieten, an den
Bestraften zu bezahlen. Zugleich war dem Bestraften selbst jede Verfügung über seine Forderung zu untersagen.
Sowohl das Zahlungsverbot an den Drittschuldner als auch das Verfügungsverbot an den Bestraften waren von der Vollstreckungsbehörde
mit Bescheid zu erlassen.

Verfügungsverbot

Im Gegensatz dazu waren bei den von der Kontrollabteilung überprüften
Vollstreckungsverfahren, in denen es zur Pfändung von Arbeitseinkommen gekommen war, in den Akten keine Verfügungsverbote an die
Bestraften ersichtlich.

Festsetzung der
Pfändungsgebühr

Der Bestrafte hatte grundsätzlich auch für die Pfändung seiner Geldforderungen gemäß § 11 VVG iVm § 26 Abs. 1 lit. a AbgEO eine Pfändungsgebühr in Höhe von einem Prozent des einzubringenden Betrages zu entrichten.
Diesbezüglich wurde von der Kontrollabteilung festgestellt, dass in den
überprüften Vollstreckungsverfahren anlässlich von Lohnpfändungen
eine Festsetzung der Pfändungsgebühr unterblieben war.

Spruch

Zl. MagIbk/66183/KA-PR/4

Gemäß § 59 AVG waren im Spruch eines Bescheides die angewendeten Gesetzesbestimmungen anzuführen.
Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses

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