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Jahr: 2024

/ Ausgabe: 2024-11-14-GR-Kurzprotokoll_geschwaerzt.pdf

- S.53

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In diesem Zusammenhang fiel bei den an die Drittschuldner ergangenen, von der Kontrollabteilung überprüften Pfändungsbescheiden
auf, dass die im Spruch zitierten Gesetzesbestimmungen nicht vollständig waren, da dort unter anderem die §§ 53 und 65 AbgEO fehlten.
Rechtsmittelbelehrung

Für die verwaltungsbehördliche Vollstreckung von Geldstrafen galten
materiell-rechtlich die Bestimmungen der AbgEO und, soweit das VVG
nichts anderes vorsah, verfahrensrechtlich die Bestimmungen des
AVG. Abweichend davon richtete sich die Rechtsmittelbelehrung in den
geprüften Pfändungsbescheiden nach der BAO.

Empfehlung

Die Kontrollabteilung empfahl iZm der Pfändung von Arbeitseinkommen, die aufgezeigten Punkte zu prüfen und eine den Bestimmungen der AbgEO entsprechende, einheitliche Vorgehensweise zu
etablieren sowie ein erhöhtes Augenmerk auf eine gesetzeskonforme
Ausgestaltung der Pfändungsbescheide zu legen.
In der im Anhörungsverfahren erstatteten Stellungnahme teilte das Amt
für Gemeindeabgaben hierzu mit, dass die Bescheidvorlagen auf eine
gesetzeskonforme Ausgestaltung überprüft und entsprechend berichtigt werden sollen sowie eine einheitliche Vorgangsweise eingeführt
werde.
7.1.6 Zahlungserleichterungen

Allgemein

Nach § 54b Abs. 3 VStG hatte die Behörde einem Bestraften, dem aus
wirtschaftlichen Gründen die unverzügliche Zahlung nicht zuzumuten
war, auf dessen Antrag einen Aufschub oder eine Teilzahlung zu
bewilligen, wodurch die Strafvollstreckung aufgeschoben wurde.
Innerorganisatorisch oblag die Entscheidung über Anträge auf Gewährung einer Zahlungserleichterung ab Rechtskraft der zugrundeliegenden Strafentscheidung dem Referat „Gemeindeabgaben – Einziehung“.

Form der Bewilligung

Über einen Antrag auf Gewährung einer Zahlungserleichterung war
nach herrschender Ansicht mit verfahrensrechtlichem Bescheid zu entscheiden. Davon abweichend wurden von Mitarbeitern des Referates
„Gemeindeabgaben – Einziehung“ in mehreren geprüften Verfahren
Teilzahlungen bloß mündlich oder per E-Mail vereinbart.
Abgesehen davon, dass eine derartige formfreie Vereinbarung von
Zahlungserleichterungen gesetzlich nicht vorgesehen war, barg eine
solche Vorgehensweise nach Ansicht der Kontrollabteilung zudem die
Gefahr, das Geldstrafen verjähren, da der gesetzliche Aufschub der
Strafvollstreckung in diesen Fällen nicht eintrat.

Umfang der
Zahlungserleichterung

Nach der Rechtsprechung des VwGH war § 54b Abs. 3 VStG nicht auf
die Vollstreckung der Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens anzuwenden. Mangels einer entsprechenden gesetzlichen Grundlage war
die Bewilligung eines Aufschubs oder einer Teilzahlung für die Verfahrenskosten daher unzulässig.
Bei den von der Kontrollabteilung überprüften Teilzahlungsbescheiden
und Teilzahlungsvereinbarungen war eine Trennung zwischen Geldstrafen und Verfahrenskosten nicht ersichtlich. Im Ergebnis wurden
damit auch Zahlungserleichterungen für Verfahrenskosten genehmigt

Zl. MagIbk/66183/KA-PR/4

Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses

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