Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2025
/ Ausgabe: 2025-01-23-GR-Kurzprotokoll_geschwaerzt.pdf
- S.26
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Die Jury soll sich nach Möglichkeit sowohl aus bildenden KünstlerInnen, als auch aus
VertreterInnen der Bereiche Kunstvermittlung, Kunsttheorie und Ausstellungswesen
zusammensetzen. Aus Gründen der Objektivität sollen Jurymitglieder, die selbst KünstlerInnen
sind, ihren Lebensmittelpunkt nicht in Innsbruck haben.
Die Entscheidung über die Vergabe der beiden Stipendien erfolgt in einer nicht öffentlichen
Jurysitzung. Ausgewählt wird aus allen vollständigen Einreichungen (siehe Punkt 4.), unabhängig
von der Sparte.
Den Vorsitz in der Jurysitzung führt ein/e MitarbeiterIn des Kulturamtes, welche/r nicht
stimmberechtigt ist. Der/Die Vorsitzende hat vor Sitzungsbeginn auf die Befangenheitsregel
hinzuweisen: Jurymitglieder sind durch ein Naheverhältnis zu einreichenden Personen befangen
(z.B. EhegattInnen, Verwandtschaftsverhältnis). Im Falle der Befangenheit hat das befangene
Jurymitglied dies dem/der Juryvorsitzenden mitzuteilen und ist in Bezug auf die betreffende
Einreichung nicht stimmberechtigt.
Die Jury ist nur dann beschlussfähig, wenn alle Mitglieder anwesend sind. Für die
Juryentscheidung ist ein einstimmiger Beschluss erforderlich. Können sich die Jurymitglieder auf
keine/n StipendiatIn einigen, unterbleibt die Vergabe des Stipendiums. Die Juryentscheidung wird
in einem Protokoll festgehalten. Sie ist endgültig. Es besteht kein Rechtsanspruch auf die
Vergabe der Stipendien. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen. Die Entscheidung der Jury ist auch
im Falle einer Nichtvergabe endgültig und unanfechtbar. Die Namen der Jurymitglieder dürfen
vor Abschluss des Auswahlverfahrens nicht bekannt gegeben werden.
Die Jurymitglieder sind zur Verschwiegenheit über die nicht öffentlichen Beratungen verpflichtet.
6. Übergabe und Urheberrecht
Die Stipendien werden durch die/den amtsführende/n StadträtIn in Form einer Urkunde
übergeben. Die Namen der StipendiatInnen werden im amtlichen Mitteilungsblatt der
Landeshauptstadt Innsbruck – „Innsbruck Informiert“, auf der Website der Landeshauptstadt
Innsbruck und deren Social Media-Kanäle veröffentlicht.
Die Urheberrechte bleiben bei den StipendiatInnen.
7. Auszahlung und Rückforderung der Stipendien
Der/die StipendiatIn ist verpflichtet, das Stipendium über schriftliche Aufforderung der Stadt
Innsbruck insbesondere bei Vorliegen der nachstehenden Gründe unverzüglich zurückzuzahlen:
• bei vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtigen Angaben in der Einreichung;
Im Falle der Rückforderung des Stipendiums durch die Stadt Innsbruck, hat der/die StipendiatIn
das Stipendium samt Zinsen in der Höhe von 4 % p.a. ab dem Tage der Auszahlung binnen einer
vom Stadtmagistrat Innsbruck festgesetzten Frist zurückzuzahlen.
8. Sonstige Bestimmungen
Mit der Einreichung der geforderten Unterlagen werden diese Vergaberichtlinien anerkannt.
Der/die StipendiatIn hat die Stadt Innsbruck gegen sämtliche Ansprüche Dritter (materielle und
immaterielle Schäden) in Zusammenhang mit dem eingereichten Werken vollkommen schad- und
klaglos zu halten.
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