Gemeinderatsprotokolle seit 2002

Jahr: 2012

/ Ausgabe: Kurzprotokoll-12072012.pdf

- S.27

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im sogenannten Anhang zu den Ermächtigungsurkunden – in dem u.a.
auch die für Organstrafverfügungen geltenden Geldstrafen für einzelne
Straftatbestände hinsichtlich ruhender Verkehr erschöpfend aufgelistet
sind – fälschlicherweise der § 26 Abs. 3 StVO statt richtigerweise der
§ 26a Abs. 3 StVO zitiert wird.
Die Kontrollabteilung empfahl, die Ermächtigungsurkunden bzw. den
zugehörigen Anhang umgehend zu korrigieren. Im Anhörungsverfahren
wurde der Kontrollabteilung dazu mitgeteilt, dass im Zuge der nach
§ 38a IStR vorgesehenen Bestellung der städtischen Organe der öffentlichen Aufsicht auch die Ermächtigungsurkunden neu ausgestellt
werden und dabei der durch die Kontrollabteilung festgestellte Zitierfehler berichtigt werde.
Verordnungen der
Bürgermeisterin vom
01.10.2009, Zl. IIVA-04921e/2009 bzw.
04922e/2009 –
Festlegung der Höhe
der Geldstrafen bei
Anonymverfügungen
bzw. Strafverfügungen –
Empfehlung

Im Zusammenhang mit den Verordnungen der Bürgermeisterin der
Landeshauptstadt Innsbruck vom 01.10.2009, Zl. II-VA-04921e/2009
(Festlegung der Höhe der Geldstrafen bei Anonymverfügungen im Bereich des ruhenden Verkehrs) bzw. Zl. II-VA-04922e/2009 (Festlegung
der Höhe der Geldstrafen bei Strafverfügungen im Bereich des ruhenden Verkehrs sowie nach der Verordnung zum Schutz der städtischen
Parkanlagen), war für die Kontrollabteilung primär auffällig, dass dort
nicht alle Tatbestände von Verwaltungsübertretungen nach den zum
ruhenden Verkehr zählenden Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung enthalten sind und folglich in diesen Fällen auch keine Geldstrafe
festgesetzt worden ist.
Die Kontrollabteilung empfahl, in Absprache und Kooperation mit den
zuständigen Behörden im Land Tirol zu prüfen, ob eine Ergänzung der
fehlenden Tatbestände erforderlich ist. In der Stellungnahme dazu versicherte der Vorstand des Amtes für Allgemeine Sicherheit und Veranstaltungen, dass mit dem neuen Leiter der Abteilung Verkehr des Amtes der Tiroler Landesregierung ein diesbezügliches Vorgespräch geführt worden sei und die Bereitschaft bestehe, diese Thematik auf die
Tagesordnung der nächsten Verkehrsreferententagung zu nehmen.
3.4 Stadtrecht der Landeshauptstadt Innsbruck 1975

Organe der
öffentlichen Aufsicht

Im Zuge der Novellierung des Stadtrechtes der Landeshauptstadt
Innsbruck 1975 mit LGBl. Nr. 121/2011 vom 13.12.2011 wurden im
IStR in den §§ 38a, 38b, 38c und 38d auch Bestimmungen hinsichtlich
städtischer „Organe der öffentlichen Aufsicht“ aufgenommen.

Bestellung mit
Laut § 38a Abs. 1 IStR können vom Bürgermeister zur Mitwirkung an
schriftlichem Bescheid – der Vollziehung des § 8 Abs. 1 lit. e und f und Abs. 2 LPG (StrafbeEmpfehlung
stimmungen betreffend besondere Pflichten für das Halten und Führen

von Hunden), der von der Stadt im Zusammenhang mit der Abwehr
von ungebührlicherweise hervorgerufenem störendem Lärm oder dem
Halten und Führen von Hunden erlassenen Verordnungen (gem. §§ 2
und 6a Abs. 2 LPG) sowie der ortspolizeilichen Verordnungen der
Stadt Aufsichtsorgane für das Gemeindegebiet bestellt werden. Dabei
hat die Bestellung mit schriftlichem Bescheid zu erfolgen. Die vorgesehenen Bestellungsbescheide für die städtischen Aufsichtsorgane waren
zum Prüfungszeitpunkt noch nicht ergangen. Auf Rückfrage der Kontrollabteilung informierte der zuständige Amtsvorstand darüber, dass
die in Verbindung mit den Dienstabzeichen bzw. Dienstausweisen erforderliche Verordnung der Landesregierung (gem. § 38b Abs. 3 IStR)
Zl. KA-01445/2012

Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses

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