Gemeinderatsprotokolle seit 2002

Jahr: 2012

/ Ausgabe: Kurzprotokoll-12072012.pdf

- S.28

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zum damaligen Zeitpunkt noch ausständig war und die Bestellungsbescheide im Zuge der Kundmachung dieser Verordnung ausgefertigt
werden würden. Da die „Verordnung der Landesregierung vom 21.
Februar 2012 über das Dienstabzeichen und den Dienstausweis der
städtischen Organe der öffentlichen Aufsicht“ während der Prüfung der
Kontrollabteilung mit LGBl. Nr. 24/2012 vom 06.03.2012 kundgemacht
worden war, empfahl die Kontrollabteilung, den in § 38a Abs. 1 IStR
letzter Satz normierten bescheidmäßigen Bestellungsvorgang der städtischen Organe der öffentlichen Aufsicht durchzuführen. Im Anhörungsverfahren wurde von der geprüften Dienststelle dazu berichtet,
dass vorgesehen wäre, nach Verfügung der Bürgermeisterin über die
Änderung der Magistratsgeschäftsordnung, in welcher unter anderem
ausführende Regelungen der §§ 38a ff IStR enthalten sein werden,
sowie nach Verfügung der Prüfungsordnung (siehe dazu auch Punkt
4.3 – Ausbildung der MÜG-Mitarbeiter/Stichwort Prüfungsordnung) die
in § 38a Abs. 5 leg. cit. normierte Befragung und in der Folge die bescheidmäßige Bestellung vorzunehmen.
Befugnisse

§ 38d Abs. 1 lit. a IStR sieht für die Mitwirkung an den in § 38a Abs. 1
IStR angeführten Verwaltungsvorschriften einerseits Vorbeugemaßnahmen gegen drohende Verwaltungsübertretungen vor. Andererseits
stehen gem. § 38d Abs. 1 lit. b IStR Maßnahmen, die für die Einleitung
eines Verwaltungsstrafverfahrens notwendig sind, zur Verfügung. Diese Maßnahmen sind in § 38d Abs. 2 IStR insofern näher spezifiziert,
als das Aufsichtsorgan „in Ausübung des Dienstes Personen, die es
bei der Begehung einer der in § 38a Abs. 1 genannten Verwaltungsübertretungen auf frischer Tat betritt, kurzfristig anhalten, zum Nachweis der Identität auffordern und dem Bürgermeister anzeigen“ darf.
Bei näherer Betrachtung dieser Befugnisse führen die erläuternden
Gesetzesbemerkungen zum IStR hinsichtlich der Vorbeugemaßnahmen aus, dass darunter eine entsprechende „Information und Belehrung von Personen“ zu verstehen ist. Die Anwendung eines „behördlichen Zwanges“ kann damit jedenfalls nicht verbunden werden. Zu der
infolge einer Betretung auf frischer Tat eingeräumten Befugnis der Anhaltung zur Feststellung der Identität des Betretenen führen die erläuternden Bemerkungen des IStR aus, dass sich diesbezügliche Handlungen im Wesentlichen in der Aufforderung erschöpfen, „stehen bzw.
da zu bleiben und sich an Ort und Stelle der weiteren Amtshandlung zu
unterziehen“.
Eine Befugnis zu einer allfälligen Festnahme, welche über die dargestellte Anhaltung hinausgeht, ist den Organen der städtischen Aufsicht
explizit nicht zuerkannt worden.

Abgrenzung
Gemeindewachkörper
gem. Artikel 78d B-VG

Zl. KA-01445/2012

Das B-VG sieht in Artikel 78d Abs. 2 ein so genanntes „Konkurrenzverbot“ vor. Demnach darf im örtlichen Wirkungsbereich einer Bundespolizeidirektion von einer anderen Gebietskörperschaft kein Wachkörper
errichtet werden. Gemäß dem Wortlaut des Artikel 78d Abs. 1 B-VG
sind Wachkörper „bewaffnete oder uniformierte oder sonst nach militärischem Muster eingerichtete Formationen, denen Aufgaben polizeilichen Charakters übertragen sind. Zu den Wachkörpern sind insbesondere nicht zu zählen: Das zum Schutz einzelner Zweige der Landeskultur, wie der Land- und Forstwirtschaft (Feld-, Flur- und Forstschutz),

Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses

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