Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2012
/ Ausgabe: Kurzprotokoll-12072012.pdf
- S.29
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des Bergbaues, der Jagd, der Fischerei oder anderer Wasserberechtigungen aufgestellte Wachpersonal, die Organe der Marktaufsicht, der
Feuerwehr“.
Erläuternde
Bemerkungen zum
IStR – Vorbehalt im
Zusammenhang mit
der Abgrenzung der
Wachkörpereigenschaft
Die erläuternden Bemerkungen zur Novellierung des IStR argumentieren dazu generell, dass das Einsatzgebiet der städtischen Aufsichtsorgane ebenso auf ganz bestimmte Bereiche eingeschränkt ist (Abwehr ungebührlicherweise hervorgerufenen störenden Lärmes, Halten
und Führen von Hunden, Regelungsbereiche der ortspolizeilichen Verordnungen der Stadt Innsbruck), wie das bei den im zweiten Satz des
Artikel 78d Abs. 1 B-VG beispielhaft aufgezählten Einrichtungen der
Fall ist. Unter Betrachtung ihres eingeschränkten Tätigkeitsbereiches –
„und sofern ihr Auftreten nach außen nicht die Kriterien des Art. 78d
Abs. 1 erster Satz B-VG erfüllt – sind die städtischen Aufsichtsorgane
jedenfalls ebenso vom Begriff ‚Wachkörper‘ ausgenommen, wie etwa
das Jagdschutzpersonal, Fischereiaufsichtsorgane, Bergwächter oder
Aufsichtsorgane nach dem Tiroler Parkabgabegesetz 2006“.
Die Verträglichkeit zwischen dem tatsächlichen „Außenauftritt“ der Mitarbeiter der MÜG als künftige städtische Organe der öffentlichen Aufsicht und dem in den erläuternden Gesetzesbemerkungen enthaltenem
Vorbehalt im Zusammenhang mit der Abgrenzung der Wachkörpereigenschaft „sofern ihr Auftreten nach außen nicht die Kriterien des Art.
78d Abs. 1 erster Satz B-VG erfüllt“ betrachtet die Kontrollabteilung als
durchaus kritisch.
Dienstbekleidung
und Ausrüstungsgegenstände –
Empfehlung
Zu der bei Mitarbeitern der MÜG in Verwendung befindlichen Dienstbekleidung merkte die Kontrollabteilung an, dass diese einheitlich ist
(Uniformierung) und gemäß geltender Dienstanweisung des zuständigen Amtsvorstandes unterschiedliche Bekleidungsarten (Dienstanzug,
Verkehrsdienstanzug, Einsatzanzug, Fahrradbekleidung und Sportanzug) existieren. Außerdem tragen die Mitarbeiter der MÜG einen Einsatzgürtel, auf dem bei Besichtigung durch die Kontrollabteilung ein
Pfefferspray, Handschuhe, eine Taschenlampe, ein Handy und ein
Funkgerät mit jeweiligen Holstern (Halterungen bzw. Taschen) sowie
eine Halterung für eine größere Taschenlampe angebracht waren.
Die Kontrollabteilung nahm bezüglich Dienstbekleidung und Ausrüstungsgegenstände der MÜG-Mitarbeiter eine stichprobenartige Einschau betreffend die in den Jahren 2007 bis 2011 durchgeführten Auszahlungsanordnungen vor. Beispielhaft führte die Kontrollabteilung
einige diesbezügliche Anschaffungen und Bekleidungsstücke an: Polizei Standard-Overall dunkelblau, Tellerkappe weiß, Einsatzjacke „Ranger Pro II“ schwarz bzw. navy, Stichschutzwesten, Einsatzjacke COP®
„9077“ navy, diverse Holster (Halterungen bzw. Taschen für bspw.
Pfefferspray, Taschenlampen, Handschuhe), Kommandobarett, Einsatzstiefel, Anorak Justiz dunkelblau.
Insgesamt gab die Kontrollabteilung zu bedenken, dass die in Verwendung stehende Dienstbekleidung ihrer Meinung nach in einigen Bereichen jener der Polizei doch ähnelt. Eine Abgrenzungsmöglichkeit zur
Polizei ist in Details gegeben. So ist der als Bestandteil des Einsatzanzuges verwendete „Polizei-Standard-Overall dunkelblau“ sowohl an der
Vorder- als auch an der Hinterseite mit der Aufschrift „MAGISTRAT“
gekennzeichnet. Ebenso sind die Einsatzjacken durch entsprechende
Zl. KA-01445/2012
Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses
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