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Jahr: 2013

/ Ausgabe: Kurzprotokoll-21022013.pdf

- S.53

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Der Kreditvertrag bezüglich des Abstattungskredites II (Messe Innsbruck), also jenes Kreditteiles, welcher von der Stadtgemeinde Innsbruck verbürgt ist, wurde von der CMI mit Datum 11.10.2011 und von
der Stadt Innsbruck als Bürgin mit Datum 22.11.2011 unterfertigt.
Die Konditionierung ist indikatorgebunden und richtet sich nach der
Entwicklung des 6-Monats-Euribors zuzüglich eines Zinsaufschlages
(Marge) von 0,37 % p.a. ungerundet bei halbjährlicher Zinsanpassung.
Die Rückzahlung hat innerhalb von 15 Jahren in 30 halbjährlichen
Pauschalraten beginnend am 30.06.2012 zu erfolgen.
Die erste Rückzahlungsrate in Form einer Pauschalrate in Höhe von
€ 103.830,54 wurde von der CMI am 29.06.2012 getätigt. Unter B
erücksichtigung des Zinsabschlusses per 30.06.2012 inkl. Spesen ergab
sich zu diesem Stichtag ein restlicher Kreditsaldo im Betrag von
€ 2.597.941,85.
Die von der Kontrollabteilung vorgenommene Prüfung der bisher von
der Bank durchgeführten Zinsabschlüsse per 31.12.2011 und
30.06.2012 ergab keinen Anlass für etwaige Beanstandungen.

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Die Kontrollabteilung machte auf eine im Kreditvertrag enthaltene Vertragsklausel aufmerksam, die die Bank in die Lage versetzt, bei Änderungen ihrer Risikosituation aus der Finanzierung infolge einer Änderung der Kreditnehmerbonität und/oder der Werthaltigkeit bestellter
Sicherheiten oder bei Erhöhung der Finanzierungskosten der Bank
infolge gesetzlicher/behördlicher Maßnahmen eine Anpassung der vereinbarten Marge vorzunehmen. Insbesondere wurde weiters festgehalten, dass die Bank den vereinbarten Zinsaufschlag um einen Risikoaufschlag von 0,75 % p.a. erhöhen kann, wenn die CMI auf der Grundlage deren Bilanz auch nur eine der im Unternehmensreorganisationsgesetz (URG) enthaltenen Anforderungen (Eigenmittelquote mindestens 8 % bzw. Schuldentilgungsdauer nicht länger als 15 Jahre) nicht
erfüllt. Weiters ist in der Vertragsklausel bestimmt, dass die Bank diesen Zusatzaufschlag auch dann zur Verrechnung bringen kann, wenn
die CMI ihren Jahresabschluss nicht längstens 9 Monate nach Ablauf
des Wirtschafts- bzw. Kalenderjahres vorlegt.
Diese gesamte Vertragsklausel sah die Kontrollabteilung aus mehreren
Gründen kritisch bzw. hinterfragenswert. Einerseits deshalb, da dieselbe Bank im Rahmen des Abstattungskredites I (Congresspark Igls) von
ihrer vertraglich vereinbarten Margenanpassungsmöglichkeit in der
Vergangenheit bereits einmal Gebrauch gemacht hat. Andererseits
deshalb, da der Abstattungskredit durch eine Bürge- und Zahlerhaftung
gem. § 1357 ABGB der Stadtgemeinde Innsbruck vollständig besichert
ist. Zuletzt auch deshalb, da eine Möglichkeit der Aufschlagsanpassung insbesondere für den Fall vertraglich verankert ist, wenn die CMI
lediglich eine der beiden so genannten URG-Kennzahlen nicht erfüllt.
Obwohl für die Vermutung eines Reorganisationsbedarfes gemäß § 22
Abs. 1 URG beide Kennzahlen kumulativ nicht erreicht werden müssten, stellt die Vertragsklausel im Kreditvertrag auf eine bereits einzelne
Nichterfüllung der Kennzahlen ab. Von der Kontrollabteilung wurde
darauf hingewiesen, dass diese Vertragsklausel zum Prüfungszeitpunkt
bereits anwendbar gewesen wäre, zumal in den vergangenen beiden
Wirtschaftsjahren die im URG normierte Grenze hinsichtlich der fiktiven
Schuldentilgungsdauer von der CMI nicht erreicht werden konnte. Auf

Zl. KA-08827/2012

Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses

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