Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2013
/ Ausgabe: Kurzprotokoll-25042013.pdf
- S.25
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merkte die Kontrollabteilung an, dass diese großteils auf eine nicht valutagerecht
stornierte Fehlbuchung der IKB AG, die nicht im Einflussbereich der Naturstrom
Mühlau GmbH lag, zurückzuführen waren. Die Kontrollabteilung sprach diesbezüglich
die Empfehlung aus, mit der IKB AG in Kontakt zu treten, um eine Refundierung der
angefallenen Zinskosten (Sollzinsen € 907,57 und Überz iehungsprovision € 895,78)
zu verhandeln. Die Geschäftsführung sagte im seinerzeitigen Anhörungsverfahren zu,
die Empfehlung der Kontrollabteilung aufzugreifen und weiterzuverfolgen. Anlässlich
der Follow up – Einschau 2010 informierte die Naturstrom Mühlau GmbH darüber,
dass die Empfehlung der Kontrollabteilung aufgegriffen und eine Zusage seitens der
IKB AG zur Refundierung der Zinskosten erreicht worden wäre. Im Rahmen der letztjährigen Follow up – Prüfung 2011 wurde von der Geschäftsführung bekräftigt, dass
eine Refundierung der Zinskosten seitens der IKB AG erfolgen werde. Eine endgültige Erledigung in Form des buchhalterischen Nachweises der Rückvergütung stand
zum damaligen Zeitpunkt noch aus.
Im Zuge der Stellungnahme zur heurigen Follow up – Einschau 2012 wurde der Kontrollabteilung mitgeteilt, dass der Betrag von € 1.803,35 von der IKB AG rückerstattet
und von der Naturstrom Mühlau GmbH am 23.03.2012 vereinnahmt worden ist.
Der Empfehlung der Kontrollabteilung wurde entsprochen.
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Mit Fördervertrag vom 17.06./08.11.2005 – abgeschlossen zwischen dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft als Fördergeber und der Naturstrom Mühlau GmbH als Förderungsnehmer – wurde für die Errichtung eines Kleinwasserkraftwerkes eine Förderung in Höhe von maximal
€ 202.269,00 (8,64 % der Förderbasis) gewährt, wobei die endgültige Festlegung der
Förderhöhe erst im Zuge der Endabrechnung der Förderung erfolgt(e). Die Auszahlung der Förderung war an diverse Bedingungen geknüpft. Die Flüssigmachung einer
ersten Tranche in Höhe von 60 % war nach Erfüllung allgemeiner, die restlichen 40 %
nach Erfüllung einer allgemeinen und zweier technischer Auflagen vorgesehen. Zum
damaligen Prüfungszeitpunkt war die dargestellte Förderung noch nicht ausbezahlt
bzw. konnte diese aufgrund der Nichterfüllung von Auszahlungsbedingungen seinerzeit noch nicht erfolgen. Die Auszahlung der ersten 60 %igen Fördertranche scheiterte damals an der Auszahlungsbedingung, dass durch die Vorlage eines Gutachtens
eines Zivilingenieurs, einer akkreditierten Stelle, eines gerichtlich beeideten Sachverständigen, einer öffentlichen Untersuchungsanstalt oder eines technischen Büros der
Nachweis über die Funktionstüchtigkeit aller Anlagenteile während der Inbetriebnahmephase bzw. deren Abschluss zu erbringen war. Dieser Nachweis konnte auch in
Form der Kollaudierung vorgelegt werden. Das Kollaudierungsoperat für das Kleinwasserkraftwerk der Naturstrom Mühlau GmbH war zwar bei der zuständigen Behörde eingebracht worden, allerdings war die Kollaudierung bis zum Abschluss der seinerzeitigen Prüfungshandlungen der Kontrollabteilung nicht abgeschlossen. Die Bedingungen im Zusammenhang mit der 40 %igen Fördertranche (Auszahlung sollte
frühestens Ende 2010 erfolgen) waren zum Prüfungszeitpunkt teilweise erfüllt.
Die Kontrollabteilung sprach betreffend die Erfüllung der Auszahlungsbedingungen
die generelle Empfehlung aus, sämtliche Maßnahmen zu ergreifen, die die Auszahlung der Förderung sicherstellen. In Bezug auf die zum Prüfungszeitpunkt offene Kollaudierung empfahl die Kontrollabteilung, diesbezüglich mit dem Fördergeber über eine alternative Auflagenerfüllung zu verhandeln. Letztlich erinnerte die Kontrollabtei-
Zl. KA-00379/2013
Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses
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