Gemeinderatsprotokolle seit 2002

Jahr: 2012

/ Ausgabe: Kurzprotokoll-29032012.pdf

- S.102

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gestellten Prüfungsunterlagen offensichtlich der VPI 1996 mit dem Ausgangsmonat
Feber 1999 verwendet worden ist, während nach Ansicht der Kontrollabteilung der
VPI 1996, richtigerweise mit dem Basismonat Feber 1998, anzuwenden gewesen wäre.
Die Kontrollabteilung empfahl, den geänderten Sachverhalt hinsichtlich der Berechnung des Bestandzinses der an die RSZ verpachteten städt. Grundstücke in schriftlicher Form zwischen der Stadtgemeinde Innsbruck und der RSZ neu zu dokumentieren und/oder zu ergänzen. Zudem müsste nach Meinung der Kontrollabteilung auch
der zur Anwendung gelangende einheitliche Pachtzins für die städt. Grundstücke im
Bereich der Reitanlage Igls überprüft und gegebenenfalls korrigiert werden. Bis dato
verrechnete Pachtentgelte wären aus Sicht der Kontrollabteilung auch hier aufzurollen und die – zugegebenermaßen – geringen Differenzbeträge auszugleichen.
Im Zuge des damaligen Anhörungsverfahrens teilte die RSZ mit, dass sie der Anregung der Kontrollabteilung entsprechen werde. Aktuell berichtete die RSZ, dass die
IISG eine Neuberechnung durchgeführt habe und legte entsprechende Ergebnisse
der Aufrollungen (allerdings nur auf Basis der in Tz 102 behandelten Flächenkorrekturen, nicht jedoch betreffend den Basismonat der Indexierung) für die Jahre 2009 bis
2011 mit dem Bemerken des Sachbearbeiters der IISG vor, dass die Gesamtgutschrift mit Fälligkeit Feber 2012 gegenverrechnet werde. Zu der in diesem Zusammenhang auch ausgesprochenen Empfehlung, „den geänderten Sachverhalt hinsichtlich der Berechnung des Bestandzinses der an die RSZ verpachteten städt. Grundstücke in schriftlicher Form zwischen der Stadtgemeinde Innsbruck und der RSZ neu
zu dokumentieren und/oder zu ergänzen“ wurde lediglich in Bezug auf das Gst 774 –
Baurechtsgrundstück (vgl. Tz 101) reagiert.
Der Empfehlung der Kontrollabteilung wurde teilweise entsprochen.

104

Die zu ¼ und ½ bücherlichen Miteigentümer der Liegenschaft in EZ 90002
GB 81112 Igls, zu der u.a. das Gst 767 im Ausmaß von 3.233 m² gehört, haben dieses Grundstück mit Pachtvertrag vom 28.07.1999 an die Reitsportzentrum Polai
GmbH (in Gründung) mit Wirkung vom 01.01.1999 verpachtet. Der Pachtvertrag wurde auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Als jährlicher Pachtzins wurden damals ATS
0,90/m², wertgesichert nach dem VPI 1986, Ausgangsbasis September 1996, vereinbart.
Dieser Pachtvertrag konnte gem. seines Punktes 12 lit. e) nur in Kraft treten, „wenn
auch Frau N.N., welche zu ¼ Miteigentümerin an diesem Grundstück ist, ebenfalls
einer Verpachtung zustimmt.“ In diesem Zusammenhang stellte die Kontrollabteilung
fest, dass in dem zu Prüfzwecken zur Verfügung gestellten Handakt der RSZ zwar
einige Korrespondenz (aus der Zeit vor Abschluss des Pachtvertrages) mit dieser offenbar im Ausland lebenden Miteigentümerin evident war, eine formelle Zustimmung
der zu ¼ Miteigentümerin dieses Grundstückes zu diesem Rechtsgeschäft war jedoch nicht aktenkundig. Auffallend war, dass ein Pachtzins von der RSZ lediglich für
die insgesamt ¾ Miteigentumsanteile am Pachtgrundstück bezahlt wird.
Die Kontrollabteilung empfahl eine Klärung dieser Angelegenheit vorzunehmen, insbesondere ob eine Zustimmungserklärung der ¼ Miteigentümerin existiert und der
Pachtvertrag somit überhaupt rechtswirksam zustande gekommen ist. Für den Fall,

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Zl. KA-00200/2012

Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses

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