Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2012
/ Ausgabe: Kurzprotokoll-29032012.pdf
- S.106
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Mit dem in Rede stehenden Dienstbarkeitsvertrag haben die Dienstbarkeitsbesteller
für sich und ihre Rechtsnachfolger zugunsten der RSZ folgende Dienstbarkeiten eingeräumt:
a) Das Recht der Errichtung, Erhaltung und Nutzung von Ver- und Entsorgungsleitungen auf Gst 780, und zwar auf jener 4 Meter breiten Fläche, wie sie im
„Dienstbarkeitsplan RSZ Igls“ vom 06.04.2010, der einen wesentlichen Vertragsbestandteil darstellt, farblich als Fläche I bezeichnet ist.
b) Das Recht des Gehens und Fahrens auf Gst 780, und zwar auf jener 6,5 Meter
breiten Fläche (inklusive Steinschlichtung), wie sie im „Dienstbarkeitsplan RSZ
Igls“ vom 06.04.2010, der einen wesentlichen Vertragsbestandteil darstellt, farblich als Fläche II bezeichnet ist.
Festgehalten und vereinbart wurde auch, dass die oben erwähnten Dienstbarkeitsrechte auf allfällige Rechtsnachfolger der Dienstbarkeitsnehmerin nicht übergehen,
wobei von dieser Regelung eine Rechtsnachfolge durch die Stadt Innsbruck bzw. die
Innsbrucker Immobilien GmbH & Co KG ausdrücklich ausgenommen worden ist.
Im Hinblick auf die damals beabsichtigte Verschmelzung der RSZ auf die ISpA empfahl die Kontrollabteilung zu prüfen, ob vor dem Hintergrund der obigen Vertragsbestimmung ein Neuabschluss des Dienstbarkeitsvertrages erforderlich wird. In ihrer
Stellungnahme dazu versicherte die RSZ im ersten Anhörungsverfahren, dass die
Angelegenheit geprüft werde.
In Beantwortung einer neuerlichen Anfrage im Zuge der aktuellen Follow up – Einschau 2011 teilte die Geschäftsführung der ISpA mit, dass in dieser Angelegenheit
ein Nachtrag zum Dienstbarkeitsvertrag vom 11.05.2010 erstellt und von allen Vertragspartnern am 25.09.2011 unterfertigt worden ist. Eine Kopie dieses Nachtrages
wurde der Kontrollabteilung zur Verfügung gestellt.
Der Empfehlung der Kontrollabteilung wurde entsprochen.
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Bezüglich einer von der IIG & Co KG an die RSZ getätigten Akontozahlung in Höhe
von € 68.200,00 merkte die Kontrollabteilung an, dass mit diesen Geldmitteln letztlich
Restverbindlichkeiten der RSZ bei der Stadt Innsbruck ausgeglichen worden sind.
Diese Restverbindlichkeiten betrafen offene Interessentenbeiträge (Erschließungsbeitrag, Gehsteigbeitrag und Kanalanschlussgebühr) bei der Stadt Innsbruck, welche mit
Bescheiden vom 10.04.2000 an die damalige Reitsportzentrum Polai GmbH vorgeschrieben worden sind. Mit Tagebuchzahl 5059/2002 wurde auf der Baurechtseinlage
(EZ 684 GB 81112 Igls BG Innsbruck) für die seinerzeit noch offenen Abgabenforderungen der Stadt Innsbruck ein vollstreckbares Pfandrecht über den Betrag von
€ 85.248,87 einverleibt. Davon wurde ein Betrag in Höhe von € 17.049,77 im Rahmen
der 20 %igen Zwangsausgleichsquote getilgt. Der Restbetrag in Höhe von
€ 68.199,10 ist aufgrund des bestehenden Pfandrechtes (Absonderungsrecht) per
23.07.2004 von der RSZ gänzlich bezahlt worden. Aus Sicht der Kontrollabteilung ist
das nach wie vor auf der Baurechtseinlage ver-bücherte vollstreckbare Pfandrecht zu
Gunsten der Stadt Innsbruck löschungsreif. Aufgrund der nachweislich erfolgten vollständigen Bezahlung der offenen Interessentenbeiträge empfahl die Kontrollabteilung
der RSZ, bei der Stadt Innsbruck eine Löschungserklärung bezüglich dieses Pfand-
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Zl. KA-00200/2012
Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses
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