Gemeinderatsprotokolle seit 2002

Jahr: 2012

/ Ausgabe: Kurzprotokoll-29032012.pdf

- S.47

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entsprochen hat. Dies war v.a. auf zwei Neuerungen bzw. Ergänzungen im Rahmen
der Parkraumbewirtschaftung der Stadt Innsbruck zurückzuführen. Einerseits wurden
im Zusammenhang mit der im Jahr 2008 durchgeführten Neugestaltung der Weiherburggasse, der Sophienruhe und des Parkplatzes im Bereich Alpenzoo zusätzliche
PKW-Abstellplätze geschaffen. Andererseits ist die neue Generation des Parkzeitgerätes (COMET-Parkzeitgerät) ab dem 01. November 2008 eingeführt worden.
Als Reaktion im damaligen Anhörungsverfahren wurde vom Büro der Bürgermeisterin
mitgeteilt, dass sich die Korrektur der im Internet in der städtischen Vorschriftensammlung veröffentlichten IPAbgVO 2006 in Vorbereitung befände.
Als Reaktion zur Follow up – Einschau 2009 erklärte das Amt für Straßen- und Verkehrsrecht der MA II, dass die Korrektur der textlichen Fassung der IPAbgVO 2006
mit dem Büro des Magistratsdirektors in Angriff genommen worden sei. Ein Zeithorizont konnte lt. Büro des Magistratsdirektors allerdings nicht bekannt gegeben werden.
Im Zusammenhang mit der Follow up – Einschau 2010 teilte das Amt für Straßenund Verkehrsrecht der MA II nach Rücksprache mit dem Büro des Magistratsdirektors
mit, dass die diesbezüglichen Vorarbeiten bereits durchgeführt worden seien und der
Abschluss dieser Arbeiten mit Mitte des Jahres 2011 in Aussicht gestellt werde.
In der zum Prüfungszeitpunkt Jänner 2012 im Internet abrufbaren IPAbgVO 2006,
zuletzt geändert mit Beschluss des GR vom 24.03.2011, sind nun die Abstellplätze
der Weiherburggasse, der Sophienruhe sowie jene im Bereich des Alpenzoos als abgabepflichtige Parkzonen ausgewiesen. Auch sind die unter § 4 IPAbgVO 2006 angeführten Möglichkeiten betreffend die Bezahlung der Parkabgabe um die Abgabeentrichtung durch Einschub eines Datenträgers in das in Rede stehende Parkzeitgerät
ergänzt worden.
Der Empfehlung der Kontrollabteilung wurde entsprochen.

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Des Weiteren hat die Kontrollabteilung auch die vertraglich festgelegten Verrechnungsmodalitäten im Hinblick auf die Bezahlung des Überwachungsentgeltes untersucht. Die Firma hatte Anspruch auf eine Akontozahlung von 1/12 des vereinbarten
Fixbetrages sowie von 1/12 des vertraglich festgesetzten 15 %-Anteiles der im Vorjahr eingegangenen Gelder aus fristgerecht erfolgten Zahlungen der ausgegebenen
Organmandate. Die Einschau zeigte jedoch, dass nicht die im Vorjahr vereinnahmten
Gelder aus Organmandaten die Bemessungsgrundlage für die monatlichen Akontierungen gebildet haben, sondern dass ein monatlich an die tatsächlichen Einnahmen
aus Organstrafverfügungen angepasster 15 %-Anteil verrechnet worden ist. In diesem Zusammenhang machte die Kontrollabteilung darauf aufmerksam, dass die
praktizierte Methode nicht der vertraglich vereinbarten Vorgehensweise entsprochen
hat.
In ihrer Stellungnahme teilte die MA IV – Amt für Rechnungswesen seinerzeit mit,
dass der Überwachungsvertrag im Rahmen einer Aktualisierung an die bisher gehandhabte Praxis angepasst werden soll.

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Zl. KA-00200/2012

Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses

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