Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2017
/ Ausgabe: 06-Protokoll_24.05.2017.pdf
- S.56
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Beschluss (einstimmig):
in
Der von GR Eberl und Mitunterzeichnerinnen bzw. Mitunterzeichnern in der Sitzung
des Gemeinderates am 20.04.2017 eingebrachte Antrag wird dem Inhalte nach angenommen.
29.3
GfGR/51/2017
Hundewiesen, Errichtung
(GRin Mag.a Yildirim)
GRin Mag.a Yildirim: Mit der Einbringung
dieses Antrages zielen wir darauf ab, dass
aufgezeigt wird, dass bereits sieben Hundewiesen in der Stadt Innsbruck bestehen.
Allerdings wissen wir, dass viele in unserer
Stadt sehr tierlieb sind und gerade Haustiere, Hunde in diesem Fall, sollten in einer
Stadt wie Innsbruck artgerecht gehalten
werden.
In jenen Stadtteilen, wo keine Hundewiesen
bestehen, sind Standorte zu prüfen, um gegebenenfalls bei Bedarf solche zu errichten.
Ich ersuche daher
den Antrag dem Inhalte nach anzunehmen.
Beschluss (einstimmig):
Der von GRin Mag.a Yildirim und Mitunterzeichnerinnen bzw. Mitunterzeichnern in der
Sitzung des Gemeinderates am 20.04.2017
eingebrachte Antrag wird dem Inhalte nach
angenommen.
29.4
GfGR/52/2017
Mietzinsbeihilfe, Abtretung der
Ansprüche auf Rückforderung bei
überhöhten Mieten
(GRin Mag.a Yildirim)
GRin Mag.a Yildirim: Die Intention dieses
Antrages ist klar. Wir wissen, dass wir in einer Stadt leben, wo die Mieten sehr hoch
sind. Im ersten Bezirk der Bundeshauptstadt Wien können sich die Mietpreise mit
unseren vergleichen lassen. Wir wissen,
dass die Beihilfenansuchen steigen, hier
spreche ich ganz konkret von der Mietzinsbeihilfe.
Als Kommune besitzen wir auf gesetzlicher
Ebene sehr wenig Handhabe, kostentechGR-Sitzung 24.05.2017
nisch etwas entgegen zu wirken. Daher sollten wir gerade bei Personen, die um Mietzinsbeihilfe ansuchen - zwar eingegrenzt
auf die Personengruppe, die im Vollanwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes
liegt -, bei der Antragstellung einen Passus
integrieren, demnach die Stadt ermächtigt
wird, eine Prüfung vorzunehmen, ob die
Miete nicht überteuert ist.
Wir haben Spezialistinnen bzw. Spezialisten, die das prüfen können. Bei Feststellung, dass die Miete überteuert ist, sollte die
Stadt bis zur Höhe der Mietzinsbeihilfe vom
Anspruch Gebrauch machen, vom Vermieter der/die zu viel, über das rechtliche Maß
hinaus verlangt hat, Rückzahlungen zu fordern, um damit einen Teil der Mietzinsbeihilfe zu kompensieren.
Das ist zwar nur ein Projekt im kleinen Bereich, aber aus unserer Sicht durchaus auf
lokaler Ebene geeignet, eine Mietzinsreduktion oder zumindest eine Regulierung anzustoßen.
Daher würde es mich freuen, wenn dieser
Antrag die Zustimmung des Gemeinderates
findet.
Wenn tatsächlich Bedenken bestehen und
eine rechtliche Prüfung vorgenommen werden soll, habe ich kein Problem damit. Ich
ersuche allerdings, den
Antrag dem Stadtsenat zur Vorberatung zuzuweisen.
(GR Federspiel: Ihr seid eine Regierungspartei, warum macht"s Euch das nicht davor
aus?)
Bgm.in Mag.a Oppitz-Plörer: Weil wir eine
lebendige Demokratie sind und wir nicht
hinter den Kulissen alle Themen bearbeiten,
sondern wichtige Bereiche, genau wie dieser, von den Mitgliedern des Gemeinderates als Antrag eingebracht werden.
GR Grünbacher: Wir sprechen hier von einer Richtungsentscheidung. Wir "sumsen"
dauernd über zu hohe Mieten und darüber,
dass wir nichts dagegen tun können. Es ist
völlig legitim, dass sich die Stadt über einen
Regress die Möglichkeit schafft, jene Mieten, die ungesetzlich sind, bis zur Höhe der
ausbezahlten Mietzinsbeihilfe zu refundieren.
Wenn eine Mieterin bzw. ein Mieter das
selbst machen würde, dann gäbe es dabei