Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2020
/ Ausgabe: 06-Protokoll-16-07-2020_gswklein.pdf
- S.227
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Frage 1:
Gab und gibt es eine konkrete Handlungsdirektive, wie Härtefälle ermittelt und geprüft werden und wie darauf zu reagieren sei? (Wenn ja, bitte um genauere Informationen dazu, wie das gehandhabt wurde/wird.)
Antwort:
Wohnungsmieten sind von den Mietzinsminderungsansprüchen im Rahmen
von COVID-19 nicht betroffen. Im 4. COVID-19-Gesetz wurden insbesondere
auch folgende Regelungen im Zusammenhang mit Wohnungsmieten beschlossen:
Flexibilisierung des Befristungsrechts für Wohnungsmietverträge in der
Voll- und Teilanwendung des Mietrechtsgesetzes (MRG); befristete Mietverträge, die nach dem 30.03.2020 und vor dem 01.07.2020 ablaufen, können abweichend von § 29 MRG schriftlich bis zum Ablauf des 31.12.2020
oder für einen kürzeren Zeitraum verlängert werden;
Aufschiebung von Räumungsexekutionen;
Beschränkung der Rechtsfolgen von Mietzinsrückständen bei Wohnungsmietverträgen; Mietzinszahlungen, die im Zeitraum vom 01.04.2020
bis 30.06.2020 fällig und nicht oder nicht vollständig entrichtet werden,
weil der/die MieterIn als Folge der COVID-19-Pandemie in seiner/ihrer
wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit erheblich beeinträchtigt ist, kann
der/die VermieterIn allein wegen dieses Zahlungsrückstands den Mietvertrag weder kündigen noch dessen Aufhebung nach § 1118 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB) fordern. Der/die VermieterIn kann
den Zahlungsrückstand bis zum Ablauf des 31.12.2020 nicht gerichtlich
einfordern oder aus einer vom/von der MieterIn übergebenen Kaution abdecken.
Die IIG hält sich an diese gesetzlichen Vorgaben.
Frage 2:
Antwort:
Wie viele Härtefälle wurden der IIG seit Beginn der Krise angezeigt? (Nach Möglichkeit auch getrennte Anführung in den Kategorien: Jobverlust, Kurzarbeit, sonstiger Einkommensverlust.)
Ende April 2020 waren diesbezüglich im Rechnungswesen der IIG
54 WohnungsmieterInnen registriert.
Anfang Juni 2020 waren noch 47 WohnungsmieterInnen registriert, welchen eine Stundung auf Grund "Corona" gewährt wurde.
Die Stundungen wurden fernmündlich, je nach Wunsch des/der Mieters/Mieterin bis 31.05.2020 bzw. 30.06.2020, und plausiblem Nachweis zugesagt;
Besonders betroffen waren – gemäß telefonischer Auskunft – Personen,
welche in Dienstleistungsgewerben arbeiten;
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