Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2020
/ Ausgabe: 01-Protokoll-29-01-2020.pdf
- S.115
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(zu Punkt 34.11)
Stadtmagistrat Innsbruck
eingelangt am
SPÖ
12. Dez. 2019
Geschäftss!elle für Gemeinderat und Stadtsenat
b.f &R/ 2 20 /2o1J
INNSBRUCK
SPÖ Gemeinderatsklub
Rathaus
Maria-Theresien-Straße 18
A - 6020 Innsbruck
Tel. +43 (512) 5360-1331
Fax +43 (512) 5360-1731
klub@spoeinnsbruck.at
Innsbruck, 12.12.2019
ANTRAG
Bewusstseinskampagne E-Scooter-Abstellverhalten
Der Gemeinderat der Landeshauptstadt Innsbruck möge beschließen:
Es wird in Kooperation zwischen dem Behindertenbeirat der Landeshauptstadt Innsbruck und der Geschäftsstelle Kommunikation und Medien sowie weiterer mit der Materie konfrontierter Abteilungen eine Bewusstseinskampagne für korrektes und nicht
behinderndes Abstellen von E-Scootern, Fahrrädern und anderen Verkehrsmitteln oder Gegenständen wie Müllcontainern im öffentlichen Raum erarbeitet und veröffentlicht. Diese Bewusstseinskampagne soll sowohl über Print- als auch Video-, SocialMedia- und weitere zur Verfügung stehende Kanäle an die Bevölkerung vermittelt werden.
Begründung:
Seit einigen Monaten gibt es auch in Innsbruck zwei Anbieter von Leih-E-Scootern
bzw. stationslosen E-Scooter-Systemen . Diese beiden Unternehmen zeigten sich bei
der Erarbeitung der in Innsbruck gültigen , aber nicht verpflichtend umzusetzenden Akkreditierungsvereinbarungen sehr entgegenkommend und bemüht. Fakt ist aber leider, dass zahlreiche Nutzerinnen der Leih-E-Scooter sich beim Abstellen der Fahrzeuge sowie beim Fahren nicht an die Inhalte dieser Vereinbarung halten.
Darin heißt es z.B. unter Punkt 7:
Als Ausbringungsorte ausgeschlossen sind fixe Fahrradabstellanlagen, Bauwerke und
Einrichtungen von besonderer kultureller Bedeutung, die erfahrungsgemäß auch von
großen Touristlnnengruppen besucht werden: Altstadt, Bereich zwischen Kongresshaus - Hofburg - Hofkirche - Haus der Musik - Landestheater. Maria- Theresien Straße zwischen Marktgraben und Anichstraße. Franziskanerplatz. Südtiroler Platz.
Parkanlagen und Spielplätze - ausgenommen Wege mit einer Breite von mehr als 2, 5
m, die auch mit Fahrrädern legal befahren werden dürfen. Gehsteige mit einer Breite
von weniger als 2,5 m. Haltestellenbereiche öffentlicher Verkehrsmittel. Flächen mit
taktilen Einrichtungen. Dennoch an diesen Orten abgestellte Fahrzeuge sind nach Meldung beim Betreiber binnen 4 Stunden von jenem zu entfernen und ordnungsgemäß
abzustellen.