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Jahr: 2020

/ Ausgabe: 01-Protokoll-29-01-2020.pdf

- S.143

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und Verwahren verkehrsbehindernd abgestellter Fahrzeuge im Stadtgebiet
der Landeshauptstadt Innsbruck erteilt. Das Vertragsverhältnis (Vertragsschluss 31.08.2006) wurde auf die Dauer von vier Jahren abgeschlossen und
sollte sich um jeweils ein Jahr verlängern, wenn nicht ein Vertragsteil spätestens sechs Monate vor Ablauf des Vertragszeitraumes das Verhältnis kündigt.
Das Vertragsverhältnis wurde aufgrund des Ersuchens der Firma Mussmann
GmbH mit 31.12.2009 vorzeitig einvernehmlich beendet.
Mit Stadtsenatsbeschluss vom 14.10.2009 wurde der Firma ABS24 GmbH aufgrund einer öffentlichen Ausschreibung der Zuschlag für die Dienstleistungskonzession betreffend das Entfernen und die Verwahrung verkehrsbehindernd abgestellter Fahrzeuge im Stadtgebiet der Landeshauptstadt Innsbruck
erteilt. Der Vertrag vom 19.11.2009 wurde auf vier Jahre abgeschlossen und
verlängert sich jeweils um ein Jahr, wenn nicht ein Vertragsteil spätestens
sechs Monate vor Ablauf des Vertragszeitraumes mittels Einschreiben erklärt, das Vertragsverhältnis beenden zu wollen.
Frage 3:

Falls die in Frage 2 angeführten Verträge unbefristet abgeschlossen wurden, welche Bestimmungen sind hinsichtlich der Vertragsauflösung vorgesehen?

Antwort:

In beiden Verträgen wurde zur Vertragsdauer und -auflösung wie folgt vereinbart:
"1.) Das Vertragsverhältnis wird auf vier Jahre abgeschlossen. Es verlängert
sich jeweils um ein Jahr, wenn nicht ein Vertragsteil spätestens sechs Monate vor Ablauf des Vertragszeitraumes mittels Einschreiben erklärt, das
Vertragsverhältnis nicht oder zu geänderten Bedingungen fortsetzen zu wollen.
2.) Die Konzessionsgeberin (Stadt Innsbruck) hat das Recht, die sofortige
Auflösung des Vertrages zu verlangen,
a) falls die vereinbarten Zeiten für die Entfernungsleistungen und die
Abschleppfahrten wiederholt überschritten werden;
b) bei schwerwiegenden oder wiederholten Vertragsverletzungen durch
die Konzessionsnehmerin oder deren Erfüllungsgehilfen;
c) wenn über das Vermögen der Konzessionsnehmerin ein Konkurs- oder Ausgleichsverfahren eröffnet wird;
d) bei Einbringung der Konzessionsnehmerin in eine andere Rechtsperson ohne vorherige Zustimmung der Konzessionsgeberin;
e) bei Einleitung eines Verfahrens zur Entziehung der Gewerbeberechtigung der Konzessionsnehmerin;
f) wenn Personen, die für die Konzessionsnehmerin tätig sind, in Zusammenhang mit den in diesem Vertrag geregelten Tätigkeiten strafbare
Handlungen zum Nachteil der Konzessionsgeberin oder Dritter begehen.“
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