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Jahr: 2022

/ Ausgabe: 07-2022-06-22-GR-Protokoll_opt_18.59.52.pdf

- S.271

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Neuwidmungen / Widmungserweiterungen

Erläuterungsbericht GesFWP IBK-F2.0 (Entwurf) – Stand 03.03.2022

Zu diesem Zweck wurden im ÖROKO 2.0 bereits die Siedlungsränder überprüft und wo möglich
und vertretbar angepasst. Im Zuge der Erarbeitung des gesamtstädtischen Flächenwidmungsplans wurden auf detaillierterer Maßstabsebene und aktuellen Plangrundlagen die Grenzabstände nochmals kontrolliert und notwendige zusätzliche Anpassungen durch geringfügige Arrondierungen umgesetzt.
In erster Linie wurden die aktuellen Grundgrenzen für die Bereinigung der Widmungsabgrenzungen im Sinne der einheitlichen Bauplatzwidmung herangezogen. In vielen Bereichen der Stadt
wurde die rechtskräftige Widmung noch auf Basis analoger Plangrundlagen erstellt und es waren hier viele Klärungen durch die digitale Neufassung des gesamtstädtischen Widmungsplanes
erforderlich bzw. möglich.
An vielen Siedlungsaußengrenzen ist jedoch nicht die Grundgrenze die Grenze des Bauplatzes,
sondern beispielsweise topographische oder naturkundefachliche Faktoren. Dies wurde im Zuge
der ÖROKO-Fortschreibung bereits durch entsprechende Gutachten unterlegt. Für die Abgrenzung des Bauplatzes auf Ebene des Flächenwidmungsplanes orientieren sich die Baulandgrenzen in den entsprechenden Fällen am Naturstand sowie an den Grenzabständen zu bestehenden Gebäuden.
Die vertiefte und detaillierte Prüfung der Grenzabstände an den Siedlungsrändern wurde teilweise und sofern möglich anhand der genehmigten Einreichpläne ermittelt und raumordnungsfachlich beurteilt. In der Regel wurde auf die gesetzlich bestimmten Grenzabstände Bedacht genommen (siehe TBO 2018).
Im Ausnahmefall gibt es jedoch auch Widmungsbedingungen, die eine Unterschreitung dieser
Grenzabstände erforderlich macht. Hier ist eine sogenannte „Unbebaubarkeit“ der freizuhaltenden Fläche zu begründen. Aufgrund einzelner solcher Anlassfälle wurde bereits im Zuge der
Bearbeitung der Fortschreibung des ÖROKO 2.0 sowie der Änderung einiger kleinerer Flächenwidmungspläne mit dem Amt der Tiroler Landesregierung als zuständige Genehmigungsbehörde
abgeklärt, in welchen Bereichen eine Grundfläche / Teilfläche „unbebaubar“ ist. Wesentlich sind
hier die Vorgaben des ÖROKO 2.0 (insb. ökologisch und landschaftlich wertvolle Freihalteflächen, zudem Nutzungsbeschränkungen wie gekennzeichnete Gefahrenzonen und Hinweisbereiche, ebenso Steilhänge u.ä.).
Die Abteilung Bau- und Raumordnungsrecht des Amtes der Tiroler Landesregierung hat in diesem Zuge auch bestätigt, dass eine Unbebaubarkeit in diesem Sinne nicht technisch zu bewerten ist, sondern raumordnungsfachlich. Es zählt insb. das übergeordnete Leitziel, prägende und
gliedernde, funktionale Böschungen, Hänge, Hangkanten, Topographische Elemente im Ortsund Landschaftsbild durch Freihaltung von Bebauung zu sichern.
Für eine Bauplatzbildung mit vermindertem Grenzabstand muss, sofern im Bebauungsplan keine
gekuppelte Bauweise zum betreffenden Nachbargrund festgelegt werden kann, mindestens ein
2 m Grenzabstand (insb. wegen Brandschutz) zu den Grenzen des Bauplatzes berücksichtigt
werden. Dafür ist ergänzend zur Flächenwidmung ein Bebauungsplan mit einer entsprechenden
Baugrenzlinie und / oder den erforderlichen Bestimmungen erforderlich.
Werden Bauland- / Freilandgrenzen anhand vom Naturstand, wie Steilhängen etc. neu abgegrenzt, wird wo möglich auf eine sinnvolle und zweckmäßige Bauplatzabgrenzung geachtet und
werden teilweise dafür Bauland- und Freilandanteile soweit möglich flächengleich beibehalten.
Nicht bebaubare Grundflächen, beispielsweise Bauland-Restflächen, die für die Bildung eines
Bauplatzes deutlich zu klein sind, werden gemäß den rechtlichen Bestimmungen bereinigt (in
der Regel Freiland).

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Stadt Innsbruck