Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2022
/ Ausgabe: 07-2022-06-22-GR-Protokoll_opt.pdf
- S.208
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gegenständlichen Fall der geschätzte Gesamtauftragswert unter dieser Schwelle
liegen, wäre eine Direktvergabe grundsätzlich zulässig.
Bei einer Direktvergabe wird eine Leistung weitgehend formfrei unmittelbar von
einem – befugten, leistungsfähigen und zuverlässigen – Unternehmen bezogen.
Auch bei der Direktvergabe gelten die (europarechtlichen) Grundsätze der NichtDiskriminierung und der Transparenz. Um dem Grundsatz der Transparenz zu
entsprechen, ist eine entsprechende Dokumentation der einzelnen
Verfahrensschritte erforderlich. Neben dem verfahrenseinleitenden
Aktenvermerk (Inhalt: 1. kurze Leistungsbeschreibung, 2. Auftragswertschätzung
samt konkrete Schätzgrundlagen wie vergangene Projekte, Markterkundungen
etc., 3. Verfahrenswahl) sind allenfalls eingeholte Vergleichsangebote (siehe
unten) entsprechend zu dokumentieren. Der öffentliche Auftraggeber hat überdies
den Gegenstand und Wert des vergebenen Auftrages, den Namen des
Auftragnehmers sowie die Prüfung der Preisangemessenheit zu dokumentieren
(Vergleichsangebote oder siehe unten).
Da einen Auftraggeber grundsätzlich keine gesetzliche Verpflichtung zur
Durchführung eines Wettbewerbes trifft, wenn eine Direktvergabe zulässig ist,
wäre es im sachlich begründeten Einzelfall sogar zulässig, die Leistung aufgrund
des Angebotes nur eines Unternehmens zu beziehen. Nachdem, wie von Ihnen
ausgeführt, die gegenständliche Software-Lösung von anderen Gemeinden
eingesetzt wird, wäre – wenn sachliche Synergieeffekte aufgezeigt und
dokumentiert werden können – allenfalls die Einholung nur eines einzigen
Angebots darstellbar. Dies muss nach fachlichen/organisatorischen
Gesichtspunkten erfolgen und kann ich nicht weiter beurteilen.
Somit gibt es für
Fallkonstellationen:
è
Bezug einer
Unternehmen
die
Direktvergabe
Leistung
grundsätzlich
unmittelbar
von
zwei
verschiedenen
einem
ausgewählten
Wesentlich ist dabei, dass die Angemessenheit des einzigen
Angebotspreises auch ohne Vergleichsangebote von der vergebenden
Stelle beurteilt werden kann. Diese Beurteilung ist unter Einhaltung des
Vier-Augen-Prinzips zu dokumentieren. Wir empfehlen unseren
Dienststellen immer, die Angemessenheit der Preise des ausgewählten
Unternehmens im Vergleich zu den Marktpreisen zumindest durch die/den
jeweils nächsthöhere:n Vorgesetzte:n bestätigen zu lassen und diese
Bestätigung in einem Aktenvermerk zu dokumentieren.
è Bezug einer Leistung nach Einholung von mehreren
Vergleichsangeboten
In diesem Fall kann betreffend die Bewertung/Auswahl des zukünftigen
Auftragnehmers ein „Billigstbieterprinzip“ oder „Bestbieterprinzip“ (mit
mehreren, gewichteten Zuschlagskriterien) zur Anwendung gebracht
werden. Die Festlegung dieser Kriterien hat durch die ausschreibende
Dienststelle nach fachlichen Gesichtspunkten zu erfolgen. Die