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Jahr: 2022

/ Ausgabe: 07-2022-06-22-GR-Protokoll_opt.pdf

- S.257

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Erläuterungsbericht GesFWP IBK-F2.0 (Entwurf) – Stand 03.03.2022

Einleitung

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Anmerkung
Nähere Informationen siehe auch Kapitel 6 Erläuterungsbericht sowie Umweltbericht zum Gesamt-FWP. Der Umweltbericht ist – so wie beim ÖROKO 2.0 – dauerhaft einsehbar.

1.2

Notwendigkeit der Erarbeitung des gesamtstädtischen Flächenwidmungsplans

Gem. § 31c Abs. 2 zweiter Satz TROG 2016 hat die Gemeinde innerhalb von zwei Jahren nach
Rechtskraft der Fortschreibung des Örtlichen Raumordnungskonzepts (ÖROKO) den bestehenden Flächenwidmungsplan (FWP) zu ändern, „soweit dies zur Vermeidung von Widersprüchen
zu den Zielen der örtlichen Raumordnung nach diesem Gesetz (Anm. TROG) und zu den Festlegungen des fortgeschriebenen ÖROKO erforderlich ist.“
Gemäß § 116 Abs. 1 TROG 2016 ist die Landeshauptstadt Innsbruck verpflichtet, den Flächenwidmungsplan auf der Grundlage des fortgeschriebenen ÖROKO neu zu erlassen. Hierfür ist
gem. § 116 Abs. 3 TROG 2016 der gesamte Flächenwidmungsplan digital zu erstellen und nach
der aktuellen Plangrundlagen- und Planzeichenverordnung neu zu verfassen.
Grundsätzlich handelt es sich folglich bei dem verpflichtend zu erstellenden, gesamtstädtischen Flächenwidmungsplan der Landeshauptstadt Innsbruck um keinen inhaltlich neuen
Flächenwidmungsplan (keine anlassbezogenen Einzeländerungen), sondern werden nur die
mit § 116 und § 31c TROG verbundenen gesetzlichen Vorgaben mit einer gesamtstädtischen
Neuerlassung des Flächenwidmungsplans umgesetzt.
Ziel und Inhalt des vorliegenden Flächenwidmungsplans IBK-F2.0 ist es, mit der gesamtstädtischen Überarbeitung der Flächenwidmungen die bestehenden rechtskräftigen Widmungen an
die aktuellen rechtlichen Anforderungen anzupassen. Dabei werden nur die gesetzlich notwendigen Adaptierungen bzw. Änderungen durchgeführt, z.B. Berücksichtigung des aktuellen
Grenzkatasters und Naturstandes, Erhebung und Berücksichtigung von Grenzabständen, rechtlich vorgegebene Neuinterpretationen nicht mehr aktueller Widmungskategorien, Klärung und
Vereinheitlichung der Sonderflächen- und Vorbehaltsflächenbezeichnungen, Umsetzung von allf.
Anpassungserfordernissen an beispielsweise Vermeidung von Lärmkonflikten.
Der Flächenwidmungsplan orientiert sich an den tatsächlichen Gegebenheiten und Nutzungen
(Status-Quo). Somit hat der Flächenwidmungsplan in erster Linie keinen Änderungs-, sondern
Bestandscharakter.
Mit dem gesamtstädtischen Flächenwidmungsplan (GesFWP) werden alle Flächenwidmungspläne neu gefasst und digitalisiert. Dieser Plan muss ein ordentliches FlächenwidmungsplanVerfahren (d.h. inkl. Auflage- und Stellungnahme-Verfahren sowie Neuerlassung) durchlaufen.
Darauf aufbauend kann in einem eigenen Verfahrensschritt dann der elektronische Flächenwidmungsplan (eFWP) erstellt werden.

4

Stadt Innsbruck