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Jahr: 2022

/ Ausgabe: 07-2022-06-22-GR-Protokoll_opt.pdf

- S.274

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Erläuterungsbericht GesFWP IBK-F2.0 (Entwurf) – Stand 03.03.2022

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Umwidmungen

Änderungen der Baulandkategorie / Umwidmungen

Im gesamtstädtischen Flächenwidmungsplan erfolgen im Wesentlichen nur Umwidmungen, die
schon im ÖROKO 2.0 als übergeordnetes Planungsinstrument und auf übergeordneter Maßstabsebene vorgesehen und damit raumordnungsfachlich geprüft sind. Entsprechende Widmungsänderungen dienen dazu, gemäß § 31c Abs. 2 zweiter Satz TROG 2016 Widersprüche
zum ÖROKO 2.0 zu vermeiden (eine der wesentlichen Ziele / Aufgaben der Neuerlassung dieses gesamtstädtischen Flächenwidmungsplanes).
Einzelne weitere Umwidmungen auf der Maßstabsebene des Flächenwidmungsplanes dienen
insb. der Anpassung von Festlegungen an die aktuelle Gesetzesgrundlage (TROG, Plangrundlagen- und Planzeichenverordnung). Dazu gehören jene rechtlich notwendigen Widmungsänderungen, die aufgrund aktueller Rechtsgrundlagen erforderlich sind. Dazu gehören beispielsweise
die verpflichtende Angabe der Gebäudezahl bei Beherbergungsgroßbetrieben, die Widmungsfestlegung unter bisherigen „reinen“ Straßenflächen (Straßenflächen sind nur mehr kenntlich zu
machen, bedürfen daher einer eigenen Widmung), einzelne Neuformulierung von Widmungen in
Teilfestlegungen, wo bisherige Mehrfachfestlegungen nicht mehr gangbar sind etc., siehe untenstehende Auflistung.
Ganz vereinzelt (und maßstabsbedingt über das ÖROKO 2.0 hinausgehend) erfolgen entsprechend der Bestandssituation Umwidmungen für städtische Infrastrukturen, wie insbesondere
Kindergärten und Schulen, soweit diese aufgrund einer fachlichen Prüfung durch eine entsprechende Widmungsfestlegung gesichert werden sollen.
Überwiegend werden aber die bestehenden Widmungen ohne Änderung fortgeschrieben bzw.
neu erlassen.
4.1

(Nicht-)Einheitliche Bauplatzwidmung und erforderliche Grenzabstände

Mit dem TROG 2001 und dem TROG 2006 wurden die Anforderungen hinsichtlich einheitlicher
Bauplatzwidmung und erforderlichen Grenzabständen wesentlich geändert und verschärft, deshalb wird insbesondere bei der Überhebung alter analoger Flächenwidmungspläne die Anpassung einheitlicher Bauplatzwidmungen erforderlich (siehe dazu auch Kapitel 3.1 bzw. Abbildung
3 und 4).
Dies gilt nicht nur am Siedlungsrand, sondern auch zwischen verschiedenen Baulandwidmungen
oder Sonderflächenfestlegungen. So gibt es in der gesamten Stadt verteilt verschiedenste Bereiche, wo zwei verschiedene Baulandwidmungen auf einem Grundstück festgelegt waren, die im
Sinne einer einheitlichen Widmung im gesamtstädtischen Flächenwidmungsplan angepasst
werden müssen.
Es werden mit den Widmungsadaptierungen in keinem Fall neue Bauplätze geschaffen.
4.2

Widmungsgrenzen zwischen verschiedenen Widmungskategorien

Widmungsgrenzen zwischen verschiedenen Widmungskategorien werden soweit zweckmäßig
und möglich auf größere räumliche Einheiten, wie Straßenzüge und Baublöcke bezogen. Dies ist
aufgrund von teils komplexen Grundstückskonfigurationen in der zweiten und dritten Bautiefe / in
Blockinnenbereichen notwendig und schafft zudem eine größere Planungs- und Entwicklungsflexibilität. Betroffen sind primär Abgrenzungen zwischen Wohngebiet und gemischtem Wohngebiet. Folglich wird in diversen Bereichen der Stadt das gemischte Wohngebiet auf größere
Bereiche / Bautiefen ausgeweitet, was im urbanen städtischen Wohnraum ohnedies eher der
Stadt Innsbruck

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