Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2022
/ Ausgabe: 07-2022-06-22-GR-Protokoll_opt.pdf
- S.307
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Antwort:
Die oben angegebenen Vorhaben 2023 sind laut aktuellem Stand im beschlossenen Finanzrahmen bedeckt. Es werden keine vertraglichen Verpflichtungen ohne finanzielle Bedeckung eingegangen.
Frage 10:
Im Beschluss über den Masterplan Radverkehr 2030 sind keine konkreten Förderungen angeführt, sondern nur allgemein. Der Masterplan Radverkehr 2030 als
Vorhaben an sich ist daher in keiner Weise ausfinanziert, sodass jedes Vorhaben
dem zuständigen politischen Gremium zu Beschlussfassung vorgelegt werden
muss.
Frage 10a:
Ist das richtig?
Antwort:
Das ist richtig, der Masterplan Radverkehr 2030 ist laut Beschlüssen vom
18.11.2020 bzw. 19.11.2020 des Stadtsenates und des Gemeinderates ein
strategisches Arbeitsprogramm und ein Umsetzungsplan für Radverkehrsprojekte im Zeitrahmen von 10 Jahren. Der Masterplan ist damit "kein
Vorhaben an sich", welches ausfinanziert sein muss. Die Finanzierungen
von einzelnen Vorhaben aus dem Masterplan erfolgen im Rahmen der jährlichen und der mittelfristigen Budgetplanung.
Frage 10b:
Wenn nein, warum muss nicht jedes Vorhaben des Masterplan Radverkehr 2030
dem zuständigen politischen Gremium zur Beschlussfassung vorgelegt werden,
zumal es sich beim Beschluss Masterplan Radverkehr 2030 nur um einen Grundsatzbeschluss handeln soll?
Antwort:
Die Finanzierungen von einzelnen Vorhaben aus dem Masterplan erfolgen
im Rahmen der jährlichen und der mittelfristigen Budgetplanung.
Frage 11:
Handelt es sich beim Projektbeschluss Masterplan Radverkehr 2030 um einen
Grundsatzbeschluss etc.?
Antwort:
Stadtsenat und Gemeinderat haben "dem Masterplan Radverkehr 2030 als
Grundlage für eine nachhaltige Verkehrsentwicklung zur Förderung des
Radverkehrs in Innsbruck" zugestimmt (18.11.2020 bzw. 19.11.2020). Entsprechend Beschlusspunkt 2 bildet der Masterplan ein "strategisches Arbeitsprogramm für die betroffenen Dienststellen sowie als Umsetzungsplan
von Radverkehrsprojekten in Innsbruck für die kommenden zehn Jahre und
bildet somit den Rahmen für konkrete Projektbeschlüsse". Demzufolge können die Beschlüsse als Grundsatzbeschlüsse gesehen werden.
Frage 12:
Wenn nein, ist der gegenständliche Projektbeschluss gemäß § 51 Abs. 1 Stadtrecht der Landeshauptstadt Innsbruck (IStR) (weitere) stadtrechtskonform?
Antwort:
Der Projektbeschluss ist stadtrechtskonform. Der Masterplan ist selbst kein
Vorhaben, sondern ein strategischer Arbeits- und Umsetzungsplan. Für jedes Vorhaben muss eine Finanzierung gesichert sein, bevor Verpflichtungen
eingegangen werden.
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