Gemeinderatsprotokolle seit 2002

Jahr: 2011

/ Ausgabe: 07-April-Fortsetzung.pdf

- S.27

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3.5

I-OEF 55/2011
Leitlinien für die Honorarfestlegung in Dienstleistungsaufträgen für die Planung im Hochund Tiefbau für die Stadt Innsbruck und ihre Unternehmen (GR
Hof)

Kostenschätzungen bei Festhalten
Qualitätsstandards sichern.

an

GR Hof: Ich stelle gemeinsam mit meinem
Mitunterzeichner folgenden Antrag:

Insbesondere wäre an Pauschalierungen
nach Art und Größe des zu planenden
Bauwerkes, mit Bonus- und MalusBestimmungen etwa für die Einhaltung
des Kostenrahmens oder auch für besonders energieeffizientes Bauen, und/oder
spezifische Stundensätze, zu denken.

Der Gemeinderat möge beschließen:

Hof und Mag. Fritz, beide e. h.

Entsprechend den wiederholten Anregungen der Kontrollabteilung (zuletzt KA
603/2011, Bauvorhaben Haus der Kinder
und Jugendtreff am Tivoli, Tz 11, 12) möge die Mag.-Abt. I, Präsidialangelegenheiten (in Absprache mit der Mag.-Abt. III,
Stadtplanung, Grünanlagen, Tiefbau, sowie mit kommunalen Unternehmen aus
dem Hochbaubereich (Innsbrucker Immobilien GesmbH & Co KG {IIG}, Innsbrucker
Stadtbau GesmbH) und möglichst in Kooperation mit der Kammer der Architekten
und Ingenieurkonsulenten für Tirol und
Vorarlberg und allenfalls der Zentralvereinigung und/oder auch (in dem ja sowohl
AuftraggeberInnen als auch ArchitektInnen
im Sinne der gemeinsamen Qualitätssicherung in der Baukultur vertreten sind)
Leitlinien für die Honorarfestlegung in
Dienstleistungsaufträgen für die Planung
im Hoch- und Tiefbau für die Stadt Innsbruck und ihre Unternehmen erarbeiten,
die nach Vorberatung im Stadtsenat dem
Gemeinderat (gemäß § 18 Abs. 1, Stadtrecht
der
Landeshauptstadt
Innsbruck 1975) zur endgültigen Beschlussfassung vorgelegt werden mögen.

Hier geht es um die Honorarabwicklung
bei Planungsleistungen. Das ist ein altbekanntes Thema aus Kontrollamtsberichten.

Diese Leitlinien sollen insbesondere verhindern, dass in Anlehnung an die (seit
der Entscheidung des OGH {20.12.2005,
16Ok45/05} als Kartellgericht zur Honorarkalkulation Bauplanung {HOB} längst
nicht mehr verbindliche, weil dem gemeinschaftlichen Wettbewerbsrecht widersprechende) Honorarordnung für Architekten
(HOA 2002) ArchitektInnenhonorare als
Prozentsatz der (endabgerechneten) Herstellungskosten anfallen. Vielmehr sollen
die Honorare eine angemessene Bezahlung der tatsächlichen Leistung unter besonderer Berücksichtigung von, bzw. mit
Anreizen für, Kosteneffizienz (auch unter
Berücksichtigung der Lebenszykluskosten)
und Vermeidung der Überschreitung von

3.7

I-OEF 58/2011
Barrierefreiheit in allen von der
Innsbrucker Soziale Dienste
GesmbH (ISD) betriebenen Einrichtungen, Überprüfung (GRin
Mag.a Schindl-Helldrich)

GRin Mag.a Schindl-Helldrich: Ich stelle
gemeinsam mit meiner Mitunterzeichnerin
folgenden Antrag:
Der Gemeinderat möge beschließen:
In der Anfragebeantwortung I-MD13e/2011 wird festgestellt, dass alle von
der Innsbrucker Soziale Dienste gemeinnützige GesmbH (ISD) betriebenen Einrichtungen in barrierefreien Gebäuden untergebracht sind.
Dies trifft aber auf das Haus Gutenbergstraße 16 nicht zu.

Da dort derzeit auch ein Mann im Rollstuhl
lebt, bitten wir zu prüfen, wie ehestmöglich
eine Barrierefreiheit hergestellt werden
kann.
Mag.a Schindl-Helldrich und Mag.a Pitscheider, beide e. h.
Im Bereich der Innsbrucker Soziale Dienste gemeinnützige GesmbH (ISD) oder im
Bereich der Innsbrucker Kommunalbetriebe AG (IKB), Bäder, gibt es nur mehr wenig, das noch zu machen wäre. In anderen
Bereichen gibt es noch einigen Handlungsbedarf.
Im Rathaus in der Altstadt und im Goldenen Dachl gibt es noch keine Barrierefreiheit. Es besteht die Meinung, dass es

GR-Sitzung 19.5.2011 (Fortsetzung der am 14.4.2011 vertagten Punkte)