Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2010
/ Ausgabe: 07-April.pdf
- S.26
Suchen und Blättern in über 500 PDFs und 44.000 Seiten.
Gesamter Text dieser Seite:
- 320 -
außerhalb niemand. Ich verstehe eigentlich auch nicht, warum man das so macht.
Wir werden deshalb diesem Geschäft
nicht zustimmen.
GR Mag. Fritz wird noch zur Frage der
Nutzflächen und Definition von Nutzflächen etwas sagen. Unabhängig davon,
dass wir immer schon gegen das Hotel
waren - auch wenn wir dafür gewesen
wären -, werden wir diesem mit Bauchweh
interpretierten "Nachzahlungswerkl" nicht
die Zustimmung geben.
GR Grünbacher: Hier eint uns etwas mit
den Innsbrucker Grünen, da auch wir in
unserer Genese immer gegen dieses
Hotel waren. An dieser Situation wird sich
überhaupt nichts ändern, denn wir sind
nach wie vor gegen dieses Hotel an
diesem Standort. Alles andere wäre das
Verlassen einer politischen Linie, die wir
seit Jahren, ob nachvollziehbar oder nicht,
aber zumindest konsistent gehalten
haben.
Wir haben über dieses Projekt im Klub
nicht wenig diskutiert und haben dann das
Projekt grundsätzlich vom Rechtsgeschäft
getrennt. Es wäre an und für sich dasselbe, wenn das Hotel an diesem Standort,
auf der grünen Wiese oder sonst irgendwo
stehen würde. Es geht um die Reduktion
oder Nicht-Reduktion und dafür gibt es nur
ein rechtliches "Hü oder Hot".
Für uns war die Diskussion in dem
Moment von der Standortfrage losgelöst.
Die rechtlichen Aspekte sind mir nicht
nachvollziehbar, aber es gibt Leute die
damit leben und arbeiten und daher muss
ich das den "Profis" glauben. Grundsätzlich möchte ich klar deponieren, dass sich
an der ganz klaren breiten Ablehnung der
Sozialdemokratie für diesen Standort und
für die Bebauung des Hotels nach wie vor
überhaupt nichts geändert hat.
GR Mag. Fritz: Einen wichtigen Punkt hat
StRin Mag.a Schwarzl schon angesprochen
und die Frau Bürgermeisterin hat es selbst
zitiert, dass sich diese Preisgleitklausel auf
Einschränkungen, die sich aus der
städtischen Flächenwidmungs- oder
Bebauungsplanung ergeben, bezieht. Das
ist mir durchaus nachvollziehbar, denn es
ist ein verständlicher Schutzmechanismus
für einen Investor.
GR-Sitzung 22.4.2010
Nicht, dass ich das der Stadt Innsbruck
unterstellen würde, aber, dass ein
Investor, wenn er schon einen gewissen
Preis pro Quadratmeter, den er bei einer
Gebietskörperschaft kauft, zahlt, dann
möchte er nicht, dass ihm nachher per
Verordnung, über den Bebauungsplan
usw. wieder einige Kubikmeter von seiner
beabsichtigten Nutzfläche gestrichen
werden. Daher muss die öffentliche
Gebietskörperschaft schon den Preis
reduzieren. Bis zu diesem Punkt ist mir
eine solche Preisgleitklausel völlig
nachvollziehbar.
In diesem Punkt geht es aber um etwas
anderes. Wir haben den Bebauungs- und
Flächenwidmungsplan überhaupt nicht
geändert. Wir haben für das Siegerprojekt
eines Wettbewerbs einen Bebauungsplan
als Verordnung erlassen und nachher
nichts mehr geändert.
Wir haben gestern bei der Ausstellung der
verschiedenen Projekte Brunecker Straße
gesehen, dass man ein Hotel mehr oder
weniger klug, sparsam und effizient
erschließen kann. Man kann zum Beispiel
weniger Korridorflächen usw. brauchen.
Das Verhältnis zwischen vermietbarer
Zimmerfläche und sonstigen für den
Hotelbetrieb notwendigen Räumlichkeiten
ist nach meinem Verständnis eine Sache
zwischen dem Bauherrn, Investor und
dem Architekten. Das geht den Verkäufer
der Grundfläche, auf der diese Kubatur
errichtet wird, primär gar nichts an.
Mir fällt als Erstes auf, dass nirgends eine
Legaldefinition von Nutzfläche steht. Ich
kenne in der österreichischen Rechtsordnung keine solche. In der ÖNORM steht
möglicherweise eine Empfehlung für den
Gutachter usw., aber das ist keine
Legaldefinition. Was also Nutzfläche ist,
steht in keinem österreichischen Gesetz.
Wenn man ein Wörterbuch zu Hilfe nimmt,
dann erfährt man, dass die Nutzfläche der
Nutzung entsprechend der Zweckbestimmung dient. Hier kommen wir der Sache
schon etwas näher. Alles, was man
unbedingt braucht, um den Zweck bzw.
die Funktion eines Gebäudes zu erfüllen.
Für den Wohnbau und für Einkaufszentren
gibt es viel genauere Bestimmungen. Im
Wohnbau gibt es ein Urteil vom Verwaltungsgerichtshof, das klar definiert, dass