Gemeinderatsprotokolle seit 2002

Jahr: 2010

/ Ausgabe: 07-April.pdf

- S.34

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- 328 -

Hand". Ich sage ganz offen, dass ich hier
ein schlechtes Gefühl habe. Die Investition
rechtfertigt allerdings auch dieses
schlechte Bauchgefühl, das ich durchaus
mittrage.
GR Mag. Fritz: GR Grünbacher wird es
zwar überraschen, aber ich teile seine
Meinung zu 100 %, nämlich, dass die
Fragen, wie man zu dem Hotel und zu
diesem Rechtsgeschäft steht, gar nichts
miteinander zu tun haben, sondern
getrennt voneinander zu sehen sind. Ich
glaube auch nicht, dass wir in diesem
Zusammenhang darüber diskutieren
sollten, ob das ein guter Hotelstandort ist
usw.; vor allem, weil die stadtplanerische
Frage bereits entschieden wurde.
Die Mag.-Abt. III, Stadtplanung, sagt, dass
zu klären ist, ob ein bestimmter Standort
wegen möglicher Funktionskonflikte,
Nutzungskonflikte, ob eine bestimmte
Kubatur in Bezug auf Dichte und Höhe für
einen bestimmten Standort geeignet ist.
Das sind raumordnerische Entscheidungen, die im Bauausschuss und Gemeinderat zu treffen sind. Ich habe mich gegen
diesen Standort ausgesprochen, aber das
ist eine entschiedene Sache.
Ob sich dort ein Hotel rentiert, ist nicht
Aufgabe der Mag.-Abt. III, Stadtplanung,
des Gemeinderates usw., sondern des
Investors und Betreibers. Ob der Markt
noch ein Hotel verträgt oder nicht, das
möge nicht der Gemeinderat nach dem
Vorbild des sowjetischen Gosplanes,
sondern schon der Investor selbst
entscheiden.
Wenn das so ist, fordern wir schon zu
Recht ein gewisses Risiko des Unternehmers ein, der neben seinen Gewinnchancen auch Risiken hat - so ist es halt in der
Marktwirtschaft - und nicht Sondersubventionen zur Förderung der Rentabilität eines
Projektes beanspruchen soll. Sowohl beim
Subventionieren als auch beim Grundstücksverkauf - das sage ich in Richtung
GR Mag. Kogler -, sind wir sicher im
Bereich der Privatwirtschaftsverwaltung.
Auch im Bereich der Privatwirtschaftsverwaltung des eigenen Wirkungsbereiches
der Gemeinde gilt die Grundrechtsbindung. Das heißt, dass man sachlich
vorgehen und alle gleich behandeln muss.
Herr Mair kann zum Beispiel jemanden ein
GR-Sitzung 22.4.2010

Grundstück zu einem Sonderpreis
verkaufen, weil ihm dessen Nase gefällt.
Das darf die Stadtgemeinde Innsbruck
nicht. Wenn die Stadtgemeinde Innsbruck
so ein Grundstücksgeschäft macht,
unterliegt sie der Grundrechtsbindung das heißt der Gleichbehandlung aller
potenziellen Käufer - und auch dem
Sachlichkeitsgebot.
Das Sachlichkeitsgebot bringt mich zu
dem, was StR Dipl.-HTL-Ing. Peer gesagt
hat. Klar gibt es zwischen Brutto- und
Nettonutzfläche einen Unterschied, aber
dieser wurde im Vertrag bereits berücksichtigt. In dem Vertrag ist ein 20 %iger
Abschlag enthalten, um zu der nach der
Tiroler Bauordnung (TBO) und des Tiroler
Raumordnungsgesetzes (TROG) ermittelten Gesamtgeschossfläche zu einer
richtigerweise fiktiven Nutzfläche zu
kommen.
Dann ist die Aufteilung, ob man mit diesen
20 % Abschlag für Nebenräume, Zugangsräume auskommt oder nicht, keine Frage
des Grundstücksverkäufers Stadt Innsbruck, der am Bebauungsplan keinen
Millimeter geändert hat. Das ist eine
Sache zwischen Bauherrn, Investor und
Architekt, die uns als Grundstücksverkäufer nichts angeht. Sonst könnte jeder
kommen und sagen: Er errichtet aus
Imagegründen eine Lobby mit einer
Fläche von 500 m2 Grundfläche, welche
vier Stock hoch ist, da das eh die Stadt
Innsbruck zahlt, welche den Grund
verkauft hat. Das hat mit der Nutzfläche
nichts zu tun, wenn man aus Imagegründen einen sehr großen Luftraum in das
Hotel macht. Das kann es nicht sein.
Ich darf noch einmal kurz auf den Verwaltungsgerichtshof (VwGH) zu sprechen
kommen. Mir ist schon klar, dass dieser
das zwar zum Thema "Wohnen" ausgesprochen hat, aber das wird man schon
auch für andere Nutzungsgebiete heranziehen können.
Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat in
einem Erkenntnis vom unbestimmten
Gesetzesbegriff der Nutzfläche gesprochen, der - was immer behauptet wird - in
keinem österreichischen Gesetz definiert
ist. Ich darf mit Erlaubnis des Vorsitzenden
zwei Zeilen aus dem Erkenntnis des