Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2010
/ Ausgabe: 07-April.pdf
- S.48
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KG Arzl (als Änderung des Flächenwidmungsplanes Nr. AL - F1, Zeichn.
Nr. 2533), gemäß § 36 Abs. 2 TROG
2006 (III 9565/2008)
neuerlich zu beraten und eine Entscheidung über einen neuerlichen Antrag
betreffend die Auflage eines zweiten
Entwurfes mit allenfalls geänderter
Sachverhaltsdarstellung und Begründung
zu treffen.
Mag. Fritz, Buchacher und Haller, alle e. h.
Im Jahr 2008 hat der Gemeinderat mit
einer großen Mehrheit (gegen 7 Stimmen)
die Auflage der Entwürfe des Örtlichen
Raumordnungskonzeptes (ÖROKO) und
des Flächenwidmungsplanes beschlossen, ausgehend von einem Ansuchen der
Grundeigentümer vom 23.5.2007.
Der aufgelegte Entwurf konnte dann nicht
mehr beschlossen werden, weil zwischenzeitlich vom Amt der Tiroler Landesregierung, Bau- und Raumordnungsrecht, ein
Einspruch vorgelegt bzw. mitgeteilt wurde,
dass das aufsichtsbehördlich nicht
genehmigt werden könne.
Genau das hat sich mittlerweile verändert.
Die Widmungswerber haben zwischenzeitlich ein raumordnungsfachliches Gutachten von einem Architekten vorgelegt, der
anhand aller notwendigen Daten und
relevanten Unterlagen, vom Örtlichen
Raumordnungskonzept (ÖROKO) bis zu
weiteren Dokumenten, die Zulässigkeit der
Änderung des Flächenwidmungsplanes
und des Örtlichen Raumordnungskonzeptes (ÖROKO) nach den entsprechenden
Bestimmungen des Tiroler Raumordnungsgesetzes (TROG) gutachtlich
bestätigt.
Dazu kommt noch, dass mit Schreiben
vom 22.3.2010 das Amt der Tiroler
Landesregierung, Bau- und Raumordnungsrecht mitteilt, dass "aufgrund der
nunmehr bekannten Unterlagen" gegenüber dem Sachverhalt, welcher der
seinerzeitigen Ablehnung zugrunde lag
"von geänderten Entscheidungsgrundlagen auszugehen" ist und daher der
Gemeinderat der Landeshauptstadt
Innsbruck ohne weiteren Einspruch der
Aufsichtsbehörde im Land Tirol eine
neuerliche Entscheidung treffen könne.
GR-Sitzung 22.4.2010
Der Unterausschuss Arzl hat sich am
23.3.2010 ebenfalls mit diesem Anliegen
befasst und mit Schreiben vom 9.4.2010
an den Obmann des Bauausschusses
ersucht, den Fall unter den neu gegebenen Erkenntnissen erneut im Bauausschuss wohlwollend zu behandeln.
Ich habe beide Schreiben in der letzten
Sitzung des Bauausschusses angesprochen. GR Ing. Krulis hat erklärt, dass er
selbstverständlich diesen Akt gerne
behandeln würde, wenn er ihn hätte. Es
fehlt ihm ein zugewiesener Akt und daher
kann er das nicht aus dem Blauen auf die
Tagesordnung setzen.
Weil die Frau Bürgermeisterin damals
schon dagegen war, hat sie gebeten nicht
genötigt zu werden, den Antrag noch
einmal in den Bauausschuss zu bringen
und hat ersucht, kreativ zu sein.
(Bgm.in Mag.a Oppitz-Plörer: Ich beurteile
heute den Sachverhalt nicht anders als
damals.)
GR Haller, GR Buchacher und ich waren
kreativ und haben uns gedacht, dass wir
per Gemeinderatsbeschluss den Bauausschuss beauftragen, die Sache noch
einmal zu erörtern.
Wir verweisen dabei besonders auf die
raumordnungsfachlichen Feststellungen
im Architektengutachten und auch auf das
Schreiben des Amtes der Tiroler Landesregierung, welches den Sachverhalt wie
folgt sieht:
"Das Grundstück mit dem geschützten
Landschaftsteil Kalvarienberg kommt an
keiner Ecke in irgendeine Berührung, da
es nach dem Stadtkern- und Ortsbildschutzgesetz (SOG) außerhalb der
Schutzzone liegt. Eine dazwischen
liegende Höhenstufe verhindert sogar
jegliche Art von Sichtbeeinträchtigung
oder andere Beeinträchtigungen der
Schutzzone nach dem SOG."
Aufgrund der Kleinheit ist das Grundstück
für die Landwirtschaft nicht bedeutend und
eine öffentliche Erholungsfläche ist es
auch nicht. Es ist ein ebenes Minigrundstück am Schusterbergweg, welches gut
erschlossen ist. Die natürliche Baulandgrenze ist die dahinter liegende Hangkan-