Gemeinderatsprotokolle seit 2002

Jahr: 2005

/ Ausgabe: 07-Juli-Fortsetzung.pdf

- S.113

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- 1292 -

Betrieben, die sich im Allein- oder Mehrheitseigentum der Stadt Innsbruck befinden, berichten.
9. Der Gleichbehandlungsbeauftragten wird für die Erfüllung der im Tiroler Gemeinde-Gleichbehandlungsgesetz bzw. im Frauenförderungsplan der Stadt Innsbruck genannten Aufgaben eine Dienstfreistellung
von 20 Wochenstunden gewährt.
10. Des Weiteren ist das Frauenförderungsprogramm der Stadt Innsbruck
noch mit dem im Tiroler Gemeinde-Gleichbehandlungsgesetz unter
§ 32 Abs. 2 genannten Maßnahmen zu ergänzen: Projekte für Maßnahmen zur Erleichterung des beruflichen Wiedereinstieges und unterstützende Maßnahmen im Rahmen der Kinderbetreuung.
11. Sanktionen für die Nichterfüllung der im Frauenförderungsplan genannten Maßnahmen sind keine vorgesehen, daher sollte noch eine
diesbezügliche Ergänzung erfolgen.
12. Der Schutz der Gleichbehandlungsbeauftragten ist zwar im Tiroler
Gemeinde- Gleichbehandlungsgesetz unter § 26 festgelegt, um diesen
zu bekräftigen könnten die Inhalte des § 26 Abs. 3 durchaus auch im
Frauenförderprogramm erwähnt werden: "Die Gleichbehandlungsbeauftragte darf in der Ausübung ihrer Tätigkeit nicht beschränkt und
aus diesem Grunde nicht benachteiligt werden. Aus dieser Tätigkeit
darf ihr bei der Leistungsfeststellung und in der dienstlichen Laufbahn
kein Nachteil erwachsen."
13. Die Frau Bürgermeisterin wird ersucht, als Eigentümervertreterin in
den Gesellschaftsversammlungen von ausgegliederten Unternehmen
im alleinigen oder Mehrheitseigentum der Stadtgemeinde Innsbruck
darauf hinzuwirken, dass in diesen Gesellschaften das Frauenförderungsprogramm der Stadt Innsbruck analog zur Anwendung kommt
und anregen eine jährliche Berichterstattung vorzulegen.
Linser e. h."
Um das Frauenförderungsprogramm der Stadt Innsbruck wirksamer anwenden zu können, sind klarere Formulierungen und Erweiterungen der
Rechte der Gleichbehandlungsbeauftragten (wie z. B. auch laut Tiroler
Gemeindegleichbehandlungsgesetz vom Oktober 1999 vorgesehen) notwendig. Eine regelmäßige Berichterstattung durch die Frau Bürgermeisterin/den Bürgermeister über die Erfüllung der Zielvorgaben des Frauenförderprogrammes (auch für die ausgegliederten Betriebe) an den Gemeinderat könnte auf die Wirksamkeit des Programms hinweisen. Dieser Antrag
wird im November Gemeinderat behandelt werden!

GR-Sitzung 15.7.2005