Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2003
/ Ausgabe: 07-Juli.pdf
- S.169
Suchen und Blättern in über 500 PDFs und 44.000 Seiten.
Gesamter Text dieser Seite:
- 1054 -
allem kindgerechte Spielplätze bei Wohnanlagen - wie sie eigentlich in der
Tiroler Bauordnung (TBO) festgelegt sind - zu sorgen.
Im Jahre 2001 wurde dieser Antrag dem Stadtsenat zur selbstständigen Erledigung zugewiesen und von diesem den zuständigen Ämtern
zur Stellungnahme übermittelt. Am 13.11.2002 lagen diese sehr umfangreichen Stellungnahmen dem Stadtsenat vor.
Aufbauend auf diesen Stellungnahmen wurde von den Innsbrucker Grünen dem Stadtsenat folgender Antrag betreffend die weitere
Vorgangsweise vorgelegt:
1.
Die von der Mag.-Abt. III, Stadtplanung, Mag.-Abt. VI, Grünanlagen Planung und Bau und Mag.-Abt. IV, Wohnbauförderung, vorgeschlagenen Maßnahmen werden begrüßt und sollen folgendermaßen umgesetzt werden:
1.1 Die bisher von der Mag.-Abt. III, Stadtplanung, im Begutachtungsverfahren angewandten einfachen Richtlinien (wobei es statt 40 m2 plus
6 m2 pro potentiellem Kinderzimmer lauten soll plus 6 m2 pro Wohnung), ergänzt um die von der Mag.-Abt. VI, Grünanlagen - Planung
und Bau genannten ÖNORMEN gelten künftig als verbindliche Kriterien - für die Mag.-Abt. III, Stadtplanung, im Begutachtungsverfahren
und vor allem für die Mag.-Abt. III, Bau- Wasser und Anlagenrecht
sowie Bau- und Feuerpolizei, im Bau- und Benützungsbewilligungsverfahren.
1.2 Entsprechend § 23 Abs. 3 Tiroler Bauordnung (TBO) - Planunterlagen
- sowie Abs. 2 lit. i) und k) Planunterlagenverordnung sollen planliche
Darstellungen von Außenanlagen inklusive Spielplätzen künftig Standard bei Bauansuchen für Wohnanlagen sein. Dabei ist Rücksicht auf
die Kriterien gemäß 1.1 zu nehmen.
1.3 Die Gestaltung von Außenanlagen inklusiv Spielplatz ist künftig - so
weit als möglich entsprechend den unter 1.1 genannten Richtlinien im Baubescheid zu verankern. Im Bauverfahren ist die Mag.-Abt. VI,
Grünanlagen - Planung und Bau, zur fachlichen Prüfung beizuziehen.
1.4 Vor Erteilung der Benützungsbewilligung ist dessen Einhaltung zu
kontrollieren. Dabei ist im Falle von Mängelfeststellungen auf die
GR-Sitzung 24.7.2003