Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2009
/ Ausgabe: 07-Juni.pdf
- S.116
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der Erledigung von rd. 1.500 Fällen säumig ist. Obwohl die Stadtgemeinde diesbezüglich häufig über die maßgeblichen Informationen verfügt, kann die Grundsteuer erst nach Ergehen der Einheitswertbescheide aufgrund der vom Finanzamt übermittelten Daten festgesetzt werden.
Mitwirkung der Gemeinde bei der Einheitswertfeststellung
Die Kontrollabteilung verwies im Zuge ihrer Prüfung auf ein zwischen
dem Finanzamt Graz-Stadt und dem Magistrat der LH Graz laufendes
Pilotprojekt, in dessen Rahmen der Gemeinde zur Beschleunigung des
Einheitswertverfahrens und zur Verbesserung des Bürgerservice – unter Stützung auf § 80 a BewG – Mitwirkungsbefugnisse bei der Einheitsbewertung eingeräumt worden sind.
Die Kontrollabteilung sah in Mitwirkungsbefugnissen an der Einheitsbewertung auch für die Stadtgemeinde Innsbruck Vorteile, weil sich
dadurch eine Beschleunigung der Verfahren erwarten ließe. Damit verbunden wäre eine Verkürzung des Zeitraumes für die Festsetzung der
Grundsteuer, wodurch das daraus sich ergebende Steueraufkommen
letztlich auch früher realisiert werden könnte. Es wurde daher empfohlen, unter vorheriger Abklärung der daraus resultierenden Vor- und
Nachteile ein derartiges Projekt im Zusammenwirken mit dem BM für
Finanzen in die Wege zu leiten.
In der Stellungnahme dazu wurde ausgeführt, dass die im Zusammenhang mit dem angesprochenen Pilotprojekt erlassene Verordnung mittlerweile wieder aufgehoben worden sei. Weiters wurde ausgeführt,
dass mit der Vollziehung des BewG der Bundesminister für Finanzen
betraut und eine freiwillige Übernahme von Bundesaufgaben unter
verschiedenen Gesichtspunkten (verfassungsrechtlich, finanzwirtschaftlich, datenschutzrechtlich, etc.) zu diskutieren sei. Jedenfalls seien aufgrund des Pilotprojektes mit der Stadt Graz derzeit noch keine konkreten Absichten, eine Mitwirkung der Gemeinden bei der Vollziehung des
BewG ins Auge zu fassen, bekannt. Es wurde jedoch angemerkt, dass
im November 2008 eine Besprechung zwischen Vertretern des BM für
Finanzen und der Stadt Innsbruck mit dem Ziel stattgefunden habe,
Möglichkeiten zu finden, wie die Gemeinde Innsbruck die Bewertungsstelle des Finanzamtes Innsbruck bei der Aufarbeitung der Aktenrückstände unterstützen könne. Diesbezüglich finde derzeit eine Prüfung
der datenschutzrechtlichen Voraussetzungen durch den Datenschutzbeauftragten der Stadt Innsbruck statt, ein Ergebnis hierüber liege aber
noch nicht vor.
Folgebescheide
Zl. KA-09484/2008
Die Bescheidabschriften des FA über die Feststellung von Einheitswerten, Art- und Wertfortschreibungen, Änderungen von Abgabepflichtigen
sowie Nachveranlagungen stellten somit die rechtliche Voraussetzung
für die Folgebescheide des Referates Gemeindeabgaben-Vorschreibung
dar.
Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses
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