Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2014
/ Ausgabe: 07-Kurzprotokoll_12_06_2014.pdf
- S.16
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zahlen und die Belegungsverteilung (Anteil Innsbrucker BürgerInnen)
quartalsmäßig der MA IV mitzuteilen. Die bislang eingetroffenen Unterlagen würden belegen, dass die geforderte Quote von 80 % gemessen
an den Alten- und Pflegebetten für Innsbrucker BürgerInnen eingehalten worden sei. Sollte ein Quote unterschritten werden, dann wurde
von der MA IV auf die Möglichkeit für die Stadt verwiesen, die fehlenden Plätze aufgrund der vertraglichen Verpflichtungen in Anspruch zu
nehmen.
Nicht beanspruchte
Skontoabzugsmöglichkeit
Hinsichtlich einer an das Amt für allgemeine Sicherheit und Veranstaltungen der MA II gerichteten Eingangsrechnung in der Höhe von brutto
€ 117,84 (für den Ankauf einer Startbatterie für ein Dienstfahrzeug der
Mobilen Überwachungsgruppe) bemängelte die Kontrollabteilung, dass
die angebotene 2 %-ige Skontoabzugsmöglichkeit nicht beansprucht
worden ist. Obwohl die Nichtbeanspruchung des Skontos in diesem
Fall geringe finanzielle Auswirkungen mit sich bringt, empfahl die Kontrollabteilung aus prinzipiellen Erwägungen, angebotene Skontoabzugsmöglichkeiten lückenlos auszunutzen. Im Anhörungsverfahren
sagte die betroffene Dienststelle zu, dass die mit der Buchhaltung befassten Mitarbeiter angehalten worden wären, bei der künftigen Verbuchung von Rechnungen besonders auf die allfällige Möglichkeit eines
Skontoabzuges zu achten.
Periodenreine
Erfassung und
Verbuchung von
Aufwendungen
Im Zuge der laufenden Belegprüfung wurde von der Kontrollabteilung
eine Rechnung vom 30.12.2013 an den städtischen Bauhof Saggen für
2 Lamellenstopfen für Rundrohre aus Polyethylen über einen Gesamtbetrag in Höhe von brutto € 4,87 überprüft. Die Kontrollabteilung bemängelte aus formaler Sicht, dass der Rechnungsbetrag zu Lasten des
aktuellen Haushaltsjahres 2014 eingewiesen worden ist, obwohl die
Rechnung mit Datum 30.12.2013 fakturiert wurde (Leistungserbringung
somit im Haushaltsjahr 2013). Die Kontrollabteilung empfahl, der periodenreinen Erfassung und Verbuchung von Aufwendungen ein erhöhtes
Augenmerk zuzuwenden. Das Amt für Straßenbetrieb der MA III sagte
in seiner dazu abgegebenen Stellungnahme zu, im Sinne der ausgesprochenen Empfehlung der Kontrollabteilung die periodenreine Erfassung und Verbuchung von Aufwendungen künftig besonders zu beachten.
Periodenreine
Erfassung und
Verbuchung von
Aufwendungen
Im Rahmen einer Belegkontrolle hat die Kontrollabteilung eine Auszahlungsanordnung des Amtes für Kinder- und Jugendbetreuung über den
Betrag von € 108,00 betreffend die All-in-Miete für das erste Quartal
des Jahres 2014 für das Kopiergerät des städtischen Kindergartens
Reichenau Süd behoben. Die Kontrollabteilung bemängelte, dass die
vom Lieferanten mit Datum 06.01.2014 fakturierte Rechnung von der
Dienststelle zu Lasten des Haushaltsjahres 2013 eingewiesen worden
ist, obwohl Rechnungs- und Leistungsdatum dem Haushaltsjahr 2014
zuzuordnen sind. Von ihr wurde daher empfohlen, künftig die periodenreine Erfassung und Verbuchung von Aufwendungen besonders zu
beachten. Im Anhörungsverfahren wurde von der betroffenen Dienststelle darauf hingewiesen, dass alle mit der Rechnungsbearbeitung
betrauten Mitarbeiter auf die periodenreine Erfassung und Verbuchung
von Aufwendungen aufmerksam gemacht worden wären.
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Zl. KA-03947/2014
Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses
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