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Jahr: 2016

/ Ausgabe: 07-Kurzprotokoll_16.06.2016.pdf

- S.5

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13.

Maglbk/15552/SP-FW-HA/1
Entwurf des Flächenwidmungsplanes Nr. HA - F39, Höttinger
Au, Bereich Höttinger Au 12 (als
Änderung des Flächenwidmungsplanes Nr. HA - F36), gemäß § 36 Abs. 2 TROG 2011

Beschluss (einstimmig):
Antrag des Ausschusses für Stadtentwicklung, Wohnbau und Projekte vom
02.06.2016:
Die Auflage des Entwurfs des Flächenwidmungsplans Nr. HA - F39, Höttinger
Au, Bereich Höttinger Au 12 (als Änderung
des Flächenwidmungsplanes Nr. HA F36), gemäß § 36 Abs. 2 TROG 2011,
wird beschlossen.
Gleichzeitig wird gemäß § 70 Tiroler
Raumordnungsgesetz (TROG) der Beschluss über die dem Entwurf entsprechende Änderung des Flächenwidmungsplans gefasst, wobei dieser Beschluss
jedoch erst dann rechtswirksam wird,
wenn innerhalb der Auflagefrist keine Stellungnahme zum Entwurf von einer hierzu
berechtigten Person oder Stelle abgegeben wird.
Mit Eintritt der Rechtskraft dieses Flächenwidmungsplans treten alle im Planungsbereich vorausgehenden Widmungen außer Kraft.
14.

Maglbk/15553/SP-BB-HA/1
Entwurf des Bebauungsplanes
Nr. HA - B31, Höttinger Au, Bereich Höttinger Au 10, 10a
und 12 (als Änderung der Bebauungspläne Nr. HA - B5 und
Nr. HA - B5/1), gemäß § 56 Abs. 1
TROG 2011

Beschluss (einstimmig):
Antrag des Ausschusses für Stadtentwicklung, Wohnbau und Projekte vom
02.06.2016:
Die Auflage des Entwurfs des Bebauungsplans Nr. HA - B31, Höttinger Au,
Bereich Höttinger Au 10, 10a und 12 (als
Änderung der Bebauungspläne Nr. HA B5 und Nr. HA - B5/1), gemäß § 56 Abs. 1
TROG 2011, wird beschlossen.
GR-Sitzung 16.06.2016

Gleichzeitig wird gemäß § 70 Tiroler
Raumordnungsgesetz (TROG) der Beschluss über die dem Entwurf entsprechende Änderung des Bebauungsplans
gefasst, wobei dieser Beschluss jedoch
erst dann rechtswirksam wird, wenn innerhalb der Auflagefrist keine Stellungnahme
zum Entwurf von einer hierzu berechtigten
Person oder Stelle abgegeben wird.
Der Beschluss erfolgt gemäß § 66 Abs. 5
Tiroler Raumordnungsgesetz (TROG) unter der aufschiebenden Bedingung, dass
dem Flächenwidmungsplan die nach § 67
Abs. 2 erforderliche aufsichtsbehördliche
Genehmigung erteilt wird.
Mit Eintritt der Rechtskraft dieses Bebauungsplans treten alle im Planungsbereich
vorausgehenden bebauungsplanmäßigen
Bestimmungen außer Kraft.
15.

Maglbk/15510/SP-FW-OD/1
Entwurf des Flächenwidmungsplanes Nr. OD - F3, Olympisches
Dorf, Bereich zwischen Grenobler Brücke, Schützenstraße,
Teilbereich An-der-Lan-Straße 18
und Inn (als Änderung der Flächenwidmungspläne Nr. 80/ch
und Nr. OD - F2), gemäß § 36 und
§ 111 TROG 2011

Mehrheitsbeschluss (gegen RUDI und
FPÖ, 6 Stimmen):
Antrag des Ausschusses für Stadtentwicklung, Wohnbau und Projekte vom
02.06.2016:
Die Auflage des Entwurfs des Flächenwidmungsplans Nr. OD - F3, Olympisches
Dorf, Bereich zwischen Grenobler Brücke,
Schützenstraße, Teilbereich An-der-LanStraße 18 und Inn (als Änderung der Flächenwidmungspläne Nr. 80/ch und Nr. OD
- F2), gemäß § 36 und § 111 TROG 2011,
wird beschlossen.
Gleichzeitig wird gem. § 70 TROG der
Beschluss über die dem Entwurf entsprechende Änderung des Flächenwidmungsplans gefasst, wobei dieser Beschluss
jedoch erst dann rechtswirksam wird,
wenn innerhalb der Auflagefrist keine Stellungnahme zum Entwurf von einer hierzu
berechtigten Person oder Stelle abgegeben wird.