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Jahr: 2019

/ Ausgabe: 07-Kurzprotokoll_18.-19._07_2019_gesw.pdf

- S.11

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29.

MagIbk/28056/SP-BB-HW/1
Entwurf des Bebauungsplanes
und Ergänzenden Bebauungsplanes Nr. HW-B22, HöttingWest, Bereich Vögelebichl 25 38, Lohbachufer 1 und 3 sowie
Kranebitter Allee 94 und 94a (als
Änderung der Bebauungspläne
Nr. HW-B16 und Nr. HW-B19), gemäß § 56 Abs. 1 und 2
TROG 2016

Beschluss (einstimmig):
Antrag des Ausschusses für Stadtentwicklung, Wohnbau und Projekte vom
04.07.2019:
Die Auflage des Entwurfes des Bebauungsplanes und Ergänzenden Bebauungsplanes Nr. HW-B22, Hötting West, Bereich
Vögelebichl 25 bis 38, Lohbachufer 1 und
3 sowie Kranebitter Allee 94 und 94a (als
Änderung der Bebauungspläne Nr. HWB16 und Nr. HW-B19), gemäß § 56 Abs. 1
und 2 TROG 2016, wird beschlossen.
Gleichzeitig wird gemäß § 71 TROG 2016
der Beschluss über die dem Entwurf entsprechenden Änderung des Bebauungsplanes gefasst, wobei dieser Beschluss jedoch erst dann rechtswirksam wird, wenn
innerhalb der Auflagefrist keine Stellungnahme zum Entwurf von einer hierzu berechtigten Person oder Stelle abgegeben
wird. Mit Eintritt der Rechtskraft dieses Bebauungsplanes treten alle im Planungsbereich vorausgehenden bebauungsplanmäßigen Bestimmungen außer Kraft.

30.

MagIbk/28198/SP-BB-SA/1
Entwurf des Bebauungsplanes
und Ergänzenden Bebauungsplanes Nr. SA-B16, Saggen, Bereich Goethestraße 10, 14, Schillerstraße 14, Kaiser-Franz-Joseph-Straße 13, Erzherzog-Eugen-Straße 20, 22, Raimundstraße 4, 6, 8, Conradstraße 6
(als Änderung der Bebauungspläne Nr. SA-B1, Nr. SA-B13 und
Nr. SA-B15), gemäß § 56 Abs. 1
und 2 TROG 2016

Beschluss (einstimmig):
Antrag des Ausschusses für Stadtentwicklung, Wohnbau und Projekte vom
04.07.2019:
Die Auflage des Entwurfes des Bebauungsplanes und Ergänzenden Bebauungsplanes Nr. SA-B16, Saggen, Bereich Goethestraße 10 und 14, Schillerstraße 14,
Kaiser-Franz-Joseph-Straße 13, Erzherzog-Eugen-Straße 20 und 22, Raimundstraße 4, 6 und 8, Conradstraße 6 (als Änderung der Bebauungspläne Nr. SA-B1,
Nr. SA-B13 und Nr. SA-B15), gemäß § 56
Abs. 1 und 2 TROG 2016, wird beschlossen.
Gleichzeitig wird gemäß § 71 TROG 2016
der Beschluss über die dem Entwurf entsprechende Änderung des Bebauungsplanes gefasst, wobei dieser Beschluss jedoch erst dann rechtswirksam wird, wenn
innerhalb der Auflagefrist keine Stellungnahme zum Entwurf von einer hierzu berechtigten Person oder Stelle abgegeben
wird.
Mit Eintritt der Rechtskraft dieses Bebauungsplanes treten alle im Planungsbereich
vorausgehenden bebauungsplanmäßigen
Bestimmungen außer Kraft.

GR-Sitzung 18./19.07.2019