Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2019
/ Ausgabe: 07-Kurzprotokoll_18.-19._07_2019_gesw.pdf
- S.12
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31.
MagIbk/28091/SP-BB-HA/1
Entwurf des Bebauungsplanes
und Ergänzenden Bebauungsplanes Nr. HA-B36, Höttinger Au,
Bereich Höttinger Au 74 (als Änderung des Bebauungsplanes
Nr. HA-B35), gemäß § 56 Abs. 1
und 2 TROG 2016
Beschluss (einstimmig):
Antrag des Ausschusses für Stadtentwicklung, Wohnbau und Projekte vom
04.07.2019:
Die Auflage des Entwurfes des Bebauungsplanes und Ergänzenden Bebauungsplanes Nr. HA-B36, Höttinger Au, Bereich
Höttinger Au 74 (als Änderung des Bebauungsplanes Nr. HA-B35), gemäß § 56
Abs. 1 und 2 TROG 2016, wird beschlossen.
Gleichzeitig wird gemäß § 71 TROG 2016
der Beschluss über die dem Entwurf entsprechende Änderung des Bebauungsplanes gefasst, wobei dieser Beschluss jedoch erst dann rechtswirksam wird, wenn
innerhalb der Auflagefrist keine Stellungnahme zum Entwurf von einer hierzu berechtigten Person oder Stelle abgegeben
wird.
Mit Eintritt der Rechtskraft dieses Bebauungsplanes treten alle im Planungsbereich
vorausgehenden bebauungsplanmäßigen
Bestimmungen außer Kraft.
32.
MagIbk/28143/SP-BB-WI/1
Entwurf des Bebauungsplanes
und Ergänzenden Bebauungsplanes Nr. WI-B39, Wilten, Bereich Leopoldstraße 7 und 9, Heiliggeiststraße 1b (als Änderung
des Bebauungsplanes Nr. WIB32), gemäß § 56 Abs. 1 und 2
TROG 2016
Mehrheitsbeschluss (gegen ALI):
Antrag des Ausschusses für Stadtentwicklung, Wohnbau und Projekte vom
04.07.2019:
Die Auflage des Entwurfes des Bebauungsplanes und Ergänzenden Bebauungsplanes Nr. WI-B32, Wilten, Bereich Leopoldstraße 7 und 9, Heiliggeiststraße 1b
GR-Sitzung 18./19.07.2019
(als Änderung des Bebauungsplanes
Nr. WI-B2), gemäß § 56 Abs. 1 und 2
TROG 2016, wird beschlossen.
Gleichzeitig wird gemäß § 71 TROG 2016
der Beschluss über die dem Entwurf entsprechenden Änderung des Bebauungsplanes gefasst, wobei dieser Beschluss jedoch erst dann rechtswirksam wird, wenn
innerhalb der Auflagefrist keine Stellungnahme zum Entwurf von einer hierzu berechtigten Person oder Stelle abgegeben
wird.
Mit Eintritt der Rechtskraft dieses Bebauungsplanes treten alle im Planungsbereich
vorausgehenden bebauungsplanmäßigen
Bestimmungen außer Kraft.
33.
MagIbk/28218/SP-BB-SM/1
Entwurf des Bebauungsplanes
und Ergänzenden Bebauungsplanes Nr. SM-B18, SieglangerMentlberg, Bereich Waldstraße 37, 39, 41 und Felseckstraße 13 - 17a-c und 29 a-c (als
Änderung des Bebauungsplanes
Nr. SM-B8), gemäß § 56 Abs. 1
und 2 TROG 2016
Beschluss (einstimmig, bei Stimmenthaltung von GR Schultze):
Antrag des Ausschusses für Stadtentwicklung, Wohnbau und Projekte vom
04.07.2019:
Die Auflage des Entwurfes des Bebauungsplanes und Ergänzenden Bebauungsplanes Nr. SM-B18, Sieglanger-Mentlberg,
Bereich Waldstraße 37, 39 und 41 und
Felseckstraße 15 - 17a-c und 29a-c (als
Änderung des Bebauungsplanes Nr. SMB8), gemäß § 56 Abs. 1 und 2
TROG 2016, wird beschlossen.
Gleichzeitig wird gemäß § 71 TROG 2016
der Beschluss über die dem Entwurf entsprechenden Änderung des Bebauungsplanes gefasst, wobei dieser Beschluss jedoch erst dann rechtswirksam wird, wenn
innerhalb der Auflagefrist keine Stellungnahme zum Entwurf von einer hierzu berechtigten Person oder Stelle abgegeben
wird.
Mit Eintritt der Rechtskraft dieses Bebauungsplanes treten alle im Planungsbereich