Gemeinderatsprotokolle seit 2002
Jahr: 2018
/ Ausgabe: 07-Protokoll_12.07.2018_gsw.pdf
- S.53
Suchen und Blättern in über 500 PDFs und 44.000 Seiten.
Gesamter Text dieser Seite:
- 374 -
nichts fixiert. Die Wirkung auf den/die Eigentümer/in entsteht mit der Flächenwidmung. Das Örtliche Raumordnungskonzept
(ÖROKO) - das habe ich eingangs bereits
erwähnt - ist eine Zielfestlegung der Gemeinde ohne Rechtswirkung auf den/die
Eigentümer/in. Die Rechtswirkung entsteht
durch die Flächenwidmung.
Wir sind verpflichtet, spätestens zwei Jahre
nach Beschlussfassung über das ÖROKO
einen Flächenwidmungsplan für die gesamte Stadt zu erarbeiten, der möglichst diese
Ziele umsetzt. Diese Flächenwidmungsfestlegungen sind aber mit den jeweils betroffenen EigentümerInnen konkret auszuhandeln.
Es könnte in der Festlegung im Widmungsplan bei der einen oder anderen Fläche eine
Änderung stattfinden bzw. festgestellt werden, dass es in dem ganz konkreten Fall
nicht machbar ist. Daher wäre dann anlassbezogen das ÖROKO auf Grund von geänderten Grundvoraussetzungen zu überarbeiten.
Wird so eine Fläche im Flächenwidmungsplan gewidmet, hat der/die Grundeigentümer/in zehn Jahre Zeit, diesen Teil der Fläche - maximal die Hälfte des Baulandes der Stadt oder einem/r Wohnbauträger/in beide errichten geförderten Wohnbau - zum
Verkehrswert anzubieten. Tut er/sie das, ist
die Stadt Innsbruck glücklich, weil geförderter Wohnbau erreicht werden konnte. Wenn
das nicht der Fall ist, erfolgt eine ex lege
Widmung in Freiland. Das ist dann keine
Entscheidung des Gemeinderates mehr.
Die Festlegung von Vorbehaltsflächen im
ÖROKO sowie die Einarbeitung im Flächenwidmungsplan sind aber noch Entscheidungen des Gemeinderates. Die zehn
Jahre später stattfindende Rückwidmung ist
eine Landesfestlegung und damit ist keine
Entschädigungspflicht für die Gemeinde
verbunden.
Natürlich wurde intensiv darüber diskutiert,
dass wir über rechtskräftiges Bauland befinden, das schon seit vielen Jahren besteht. Auf solchen Grundstücken liegen oft
Belastungen und sonstige Ansprüche, die
nicht raumordnungs-, sondern privatrechtlich begründet sind. Das ist richtig. Im Einzelfall ist mit der Widmung herauszufinden,
ob die Realisierung geförderter Wohnbau
tatsächlich machbar ist.
GR-Sitzung 12.07.2018
Versucht die Stadt Innsbruck das einzige
Instrument, das uns das Land Tirol in die
Hand gibt, anzuwenden, und es stellt sich
dann heraus, dass es nicht machbar ist, hat
man wenigstens diese Chance genützt. Die
andere Argumentation ist, dass man so eine
Maßnahme im Örtlichen Raumordnungskonzept (ÖROKO) nicht aufnehmen will.
Das war nur kurz - ich möchte niemandem
etwas vorwegnehmen - die Zusammenfassung der Diskussion im Gemeinderat vor
der Wahl.
Zum Örtlichen Raumordnungskonzept
(ÖROKO) gab es schon mehrfache Beschlüsse zu Teilbereichen, die auch vielfach
in den Klubs behandelt wurden. Einige Stellungnahmen liegen uns bereits vor. Logischerweise sagen die GrundeingentümerInnen, dass sie Eigenbedarf haben oder die
Landwirtschaft betreiben wollen. Wozu
braucht die Stadt Innsbruck den geförderten
Wohnbau? Die Kriterien wurden nicht richtig
angewendet, solche und andere Meldungen
bekommen wir von den EinspruchwerberInnen. Darauf möchte ich im Detail nicht eingehen, denn darüber haben wir im Gemeinderat bereits intensiv diskutiert.
Bgm. Willi: Ich bedanke mich recht herzlich
für die sehr verständliche Präsentation. Den
Gemeinderat wird dieses Thema im Herbst
beschäftigen. Dem Ausschuss für Stadtentwicklung, Wohnbau und Projekte unter dem
Vorsitz von GR Mag. Krackl danke ich für
die bevorstehende Arbeit. Wir werden im
Herbst die Ergebnisse sehen und auf den
Tisch bekommen.
Schriftführerin Ciaghi übernimmt die
Schriftführung.
Bgm. Willi übergibt den Vorsitz an Bgm.Stellv.in Mag.a Oppitz-Plörer.