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Jahr: 2018

/ Ausgabe: 07-Protokoll_12.07.2018_gsw.pdf

- S.171

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Eckpunkte der
Vereinbarungen zur
Grundstücksüberlassung

Im Wesentlichen finden sich in allen Vertragswerken übereinstimmende
Eckpunkte wie Abschluss der Vereinbarungen auf unbestimmte Zeit mit
beiderseitiger Kündigungsmöglichkeit, kein Entgeltanspruch zugunsten
des Grundstücküberlassers oder die Übertragung sämtlicher Pflichten
bzgl. Sicherheit und Ordnung an die IVB und die AN.

Empfehlung zum
Abschluss ausstehender
Gestattungsvereinbarungen

Im Prüfungszeitraum lag den Unterlagen der IVB keine gültige Gestattungsvereinbarung zur Verleihstation „Sillpark“ bei. Im Zuge des Anhörungsverfahrens konnte die IVB über das nunmehrige Vorliegen der
ursprünglichen Vereinbarung informieren. Die IVB äußerte in diesem
Zusammenhang jedoch die Absicht, aufgrund einer vollzogenen Standortänderung der Verleihstation am Areal des Sillparks sowie des probemäßigen Einsatzes eines sogenannten „Lastenrades“ eine neue
Vereinbarung mit der Grundstückseigentümerin anzustreben.
Keine schriftliche Gestattungsvereinbarung bestand für den Standort
„Bachlechnerstraße / MED-EL“. Laut Auskunft der IVB handelte es sich
hierbei um einen temporären Aufstellungsort, bis die Verleihstation auf
öffentliches Gut verlagert werden sollte.
Die Kontrollabteilung empfahl der IVB, mit den Grundstückseigentümern der Standorte bzgl. einer schriftlichen Vereinbarung bzw. einer
entsprechenden Anpassungen der bestehenden Vereinbarung in Gespräche zu treten und in weiterer Folge Rechtssicherheit zu schaffen.
Im Stellungnahmeverfahren teilte die IVB hierzu mit, der Empfehlung
der Kontrollabteilung zu folgen und mit den Grundstücküberlassern in
Gespräche zu treten, um den Abschluss entsprechender Gestattungsverträge zu erreichen.

Bewilligungspflicht
stationärer
Einrichtungen auf
privaten
Grundflächen

Im Gegensatz zu Standorten auf öffentlichem Gut war im Zuge der Errichtung von Verleihstationen auf privaten Grundstücken bisher, in der
ursprünglichen Form der Verleihstationen mit Bodenplatte, seitlichen
Abschlussteilen und elektrifizierten Terminals, eine behördliche Bauanzeige vorzunehmen. Für die nunmehr reduzierte Ausführung mit Informationstafel und einfachen Radständern bedarf es gemäß Information
des Amtes für Bau- und Feuerpolizei keines weiteren Ansuchens.
4 Ausschreibung

Direktvergabe in Form
von drei getrennten
Aufträgen

Im Vorfeld der öffentlichen Ausschreibung von Dienst- und Lieferleistungen zum Aufbau des Fahrradverleihsystems bestand die Absicht,
die spätere AN in Form von Leistungsverträgen per Direktvergabe zu
beauftragen.
Die Beauftragung sollte auf Basis von drei getrennten Angeboten für
 die Fahrbetriebsmittel,
 das Fahrradservice und
 das Verleihsystem
in Form von ebenso vielen Einzelaufträgen erfolgen.

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Zl. KA-17986/2017

Bericht des gemeinderätlichen Kontrollausschusses

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